Ausbremsen16.10.2023

Ausbremsen zu "erzieherischen Zwecken": Ist das Ausbremsen eines anderen Verkehrs­teilnehmers auf der Autobahn als Nötigung strafbar?

Ein Ausbremsen liegt dann vor, wenn sich ein Verkehrs­teilnehmer mit seinem Fahrzeug vor einen anderen setzt und durch Bremsen behindert. Im Straßen­verkehr wird dieses Manöver in der Regel zu "erzieherischen Zwecken" angewendet. So mancher Autofahrer ist nämlich über ein vermeintliches Fehl­verhalten anderer derart verärgert, dass er seinen Ärger durch Ausbremsen Luft verschafft. Macht man sich aber als Autofahrer strafbar, wenn man mit seinem Auto einen anderen Verkehrs­teilnehmer ausbremst?

Ist Ausbremsen auf der Autobahn strafbar?

Das Ausbremsen kann unter bestimmten Voraus­setzungen als Nötigung nach § 240 StGB strafbar sein. Wer ein solches Fahr­manöver daher anwendet, dem drohen eine Geldstrafe und eine Freiheits­strafe von bis zu drei Jahren. Nach § 240 StGB macht sich nämlich strafbar, wer jemanden rechts­widrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unter­lassung nötigt. Wer sein Fahrzeug im Straßen­verkehr als Hindernis für andere Verkehrs­teilnehmer benutzt, wendet nach Auffassung des Bundes­gerichts­hofs Gewalt an (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.1995, Az. 4 StR 725/94).

Eine Gewalt­anwendung allein genügt jedoch nicht. Der Autofahrer muss durch sein Fahr­manöver zudem sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen. Dies kann etwa eine Voll­bremsung (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 12.03.1995, Az. 3 Ss 76/95) oder eine unzumutbare Ge­schwindig­keits­reduzierung sein.

Eine Nötigung ist dann aber zu verneinen, wenn das Opfer die Möglichkeit hat, der Situation durch ein Ausweichen oder Überholen zu entkommen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 06.07.2001, Az. 1 St RR 57/2001).

Zudem muss der Autofahrer das Ausbremsen mit seiner Fahrweise bezwecken. Dies ist nach einer Entscheidung des Kammer­gerichts Berlin aus dem Jahr 2016 etwa bei einem bloß rück­sichts­losen Überholen in der Regel nicht der Fall, da die Einwirkung auf andere in diesem Fall nicht Ziel des Überholers sei, sondern nur als Folge der Fahrweise in Kauf genommen werde. Es sei zu beachten, dass nicht jeder vor­sätzliche Verkehrs­verstoß eine Nötigung im Sinne des § 240 StGB darstelle (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2016, Az. (3) 161 Ss 211/16 (144/16), ebenso: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2007, Az. III-5 Ss 130/07 - 61/07 I).

Quelle:refrago/rb
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