Spritfresser21.12.2016

Autorückgabe bei erhöhtem Kraftstoffverbrauch: Berechtigt ein zu hoher Sprit­verbrauch bei einem Neuwagen zum Rücktritt vom Kaufvertrag?Wenn das Auto mehr schluckt, als es darf

Auto­hersteller geben bei Neuwagen den Sprit­verbrauch an. Nicht selten ist dies für einen potentiellen Autokäufer maßgeblich. Umso ärgerlicher ist es, wenn sich der Sprit­verbrauch nachträglich als höher heraus­stellt. Kann der Autokäufer in diesem Fall vom Kaufvertrag zurückt­reten und den Kaufpreis zurückf­ordern?

Berechtigt ein zu hoher Sprit­verbrauch bei einem Neuwagen den Rücktritt vom Kaufvertrag?

Damit ein Autokäufer vom Kaufvertrag zurückt­reten darf, muss es sich beim zu hohen Sprit­verbrauch zunächst um einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB handeln. Dies wird in der Regel bejaht werden können, da es sich bei den Hersteller­angaben zum Kraftstoff­verbrauch um zumindest öffentliche Äußerungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB handelt. Dies hat zur Folge, dass die gewöhnliche Beschaffenheit des Wagens im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB durch die Angaben bestimmt wird (vgl. Landgericht Bochum, Urteil vom 12.04.2012, Az. 4 O 250/10). Der Käufer eines Neuwagens kann somit erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Test­bedingungen re­produzier­bar sind.
Darüber hinaus muss der erhöhte Kraftstoff­verbrauch erheblich sein. Dies wird dann bejaht, wenn der Neuwagen im Vergleich zu den Hersteller­angaben mehr als zehn Prozent mehr Kraftstoff verbraucht (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2007, Az. VIII ZR 19/05). Liegen die Voraus­setzungen vor, kann dem Käufer ein Rücktrittsr­echt nach § 437 Nr. 2 BGB zustehen.
Es ist jedoch zu beachten, dass der zu hohe Kraftstoff­verbrauch nachgewiesen werden muss. Dies erfordert regelmäßig ein kosten­intensives Sachverständigeng­utachten. Zudem muss dem Verkäufer vor Erklärung des Rücktritts grund­sätzlich eine Frist zur Nach­besserung gesetzt werden. Erst wenn die Frist abgelaufen ist oder eine Nach­besserung aus sonstigen Gründen ausscheidet, ist der Weg für den Rücktritt frei.

Besteht ein Rücktrittsr­echt auch bei einem Gebraucht­wagen­kauf?

Im Falle eines Gebraucht­wagen­kaufs besteht die Problematik im Vorliegen eines Sachmangels. Der Käufer kann sich nicht auf die Hersteller­angaben beziehen. Vielmehr muss der Verkäufer einen bestimmten Verbrauch garantiert haben.

Quelle:refrago/rb
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