Behörden­gang28.03.2017

Behördeng­änge: Muss man bei Behörden immer persönlich erscheinen?

Müssen Behördeng­änge immer persönlich erledigt werden, oder kann man auch einen Vertreter schicken?

Im privaten Rechts­verkehr muss man nicht alles persönlich machen. Rechts­geschäftliche Handlungen kann man auch einem Vertreter überlassen, der eine erforderliche Willens­erklärung stellvertretend für die eigene Person abgibt oder entgegen­nimmt. Ausgeschlossen ist eine solche Stellvertretung lediglich bei höchstp­ersönlichen Rechts­geschäften wie der Ehe­schließung, der Errichtung eines Testaments oder dem Abschluss eines Erbvertrags.

Für die große Mehrheit der Rechts­geschäfte, bei denen eine Vertretung möglich ist, kann sogar eine Generalvoll­macht ausgestellt werden, so dass nicht für jedes Geschäft eine spezielle Einzel­vollmacht ausgestellt und unter­schrieben werden muss.

Die Vollmacht im privaten Rechts­verkehr

Im privaten Bereich ist deshalb die Frage des Nachweises der Bevoll­mächtigung gegenüber dem Vertrags­partner das größere Problem als die grundsätzliche Zulässigkeit der Stellvertretung. So kann die Vollmacht zwar grund­sätzlich formfrei erteilt werden (Ausnahmen – insbesondere gesetzliche Ausnahmen – bestätigen auch hier die Regel). Ob beispiels­weise die Bank, zu der ein Konto­inhaber einen Vertreter schickt, um Rechts­geschäfte wie eine Über­weisung in seinem Namen vorzunehmen, die Vollmacht aber auch akzeptiert oder den Vertrags­schluss ablehnt, weil sie von der wirksamen Bevoll­mächtigung nicht überzeugt ist, ist eine andere Frage.

Die Vertretung im öffentlichen Recht – Regelung in Spezial­gesetzen

Die Rechtslage im öffentlichen Recht, also insbesondere im Verwaltungs- und Sozialrecht, ist hinsichtlich der Stellvertretungs­möglichkeiten sehr viel un­übersichtlicher. Ob man für ein bestimmtes Anliegen oder bei einer Ladung durch die Behörde persönlich bei der Behörde erscheinen muss, um die erforderliche Handlung vorzunehmen, oder ob man sich vertreten lassen kann, ist in den einschlägigen Spezial­normen geregelt.

Personal­ausweis kann nur persönlich beantragt werden

So muss beispiels­weise der Der Personalausweis: Informationen zur Rechtslage rund um den Personalausweis persönlich beantragt werden. Dies regelt ausdrücklich § 9 Absatz 1 Satz 4 des Personal­ausweis­gesetzes, wonach sich „die antrag­stellende Person und ihr gesetzlicher Vertreter […] bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen“ können. Die Eltern können als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder den Antrag auf Ausstellung des Personalaus­weises für ihr Kind stellen. Erwachsene Personen hingegen können nicht einfach einen Vertreter zum Amt schicken, um die lästige Formalität der Antrag­stellung für sie vorzunehmen. Eine Ausnahme ist allerdings für handlungs- und einwilligungs­unfähige Personen möglich.

Zum Abholen des Personalaus­weises kann man hingegen einen Vertreter schicken, sofern man diesem das dazu erforderliche behördliche Vollmachts­formular unter­schrieben mitgibt.

Kfz-Zulassung muss nicht persönlich gemacht werden

Bei der Kfz-Zulassung muss man nicht persönlich erscheinen. Zur Kfz-Zulassungs­stelle kann man auch einen Vertreter hinschicken, der sich um die Zulassung kümmert. Mittlerweile kann man sogar über spezielle Internet­seiten die Kfz-Zulassung durchführen lassen.

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Persönliche Melde­pflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld

Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen, haben gegenüber der Bundes­agentur für Arbeit Melde­pflichten gemäß § 309 Sozial­gesetz­buch III, die sie nur persönlich erfüllen können. Auch bei solchen Terminen ist eine Vertretung durch eine andere Person nicht möglich.

Es kommt also immer auf den konkreten Behörden­gang an und auf die Regelung in der zugrunde liegenden Rechtsnorm.

Pflicht zur Wahrnehmung von Terminen?

Auch wenn man sich in vielen Fällen nicht vertreten lassen kann: Wenn man nicht selbst etwas von der Behörde möchte bzw. beantragt, sondern stattdessen zu einem Termin geladen wird, stellt sich die Frage, ob man, wenn man sich schon nicht vertreten lassen kann, den Termin ganz ausfallen lassen kann.

So muss beispiels­weise der Ladung als Beschuldigter einer Straftat durch die Polizei keinesfalls Folge geleistet werden. Einer Vorladung durch die Staats­anwaltschaft muss man wiederum Folge leisten – auch wenn man als Beschuldigter ohnehin von seinem Recht Gebrauch machen möchte, zu schweigen.

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Ein Gedanke zu „Behördeng­änge: Muss man bei Behörden immer persönlich erscheinen?

  • 31. Oktober 2020 um 14:49 Uhr
    Permalink

    Es gibt eine Seite namens "Wir-erledigen-Deine-Termine".
    Diese vertreten dich bei sehr vielen Angelegenheiten auf dem Amt. Habe ich letztens selbst genutzt und funktioniert super 🙂

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