Wahlen in Hessen und Bayern 202325.09.2023

Beschmieren oder Entfernen eines Wahlplakats: Ist das Übermalen, Abhängen oder Zerstören eines Wahlplakats strafbar?

Wenn Wahlkampf herrscht, sieht man an fast jeder Straßenecke Wahlplakate. In unterschiedlichen Größen und Gestaltungen werben die Parteien damit um die Stimmen der Wähler. Zugleich wird die wahlberechtigte Bevölkerung darauf aufmerksam gemacht, dass bald Wahlen sind. Doch immer wieder kann man beobachten, wie Plakate beschmiert oder zerstört werden. Manche werden sogar abgehangen. Ist dies aber erlaubt oder macht man sich dadurch nicht strafbar?

Ist das Übermalen, Abhängen oder Zerstören eines Wahlplakats strafbar?

Wer ein Wahlplakat übermalt kann sich wegen Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB strafbar machen. Denn die Farbe verbindet sich regelmäßig so sehr mit dem Plakat, dass eine Entfernung entweder sehr aufwendig und damit unverhältnismäßig wäre oder mit einer Substanzschädigung einhergehen würde. Ist die Farbe ausnahmsweise doch leicht zu entfernen, kann aber eine Strafbarkeit nach § 303 Abs. 2 StGB bestehen. Nach dieser Vorschrift begeht nämlich auch derjenige eine Sachbeschädigung, der unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Wer Wahlplakate dagegen zerstört, begeht zweifelsfrei eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB.
Das Abhängen von Wahlplakaten ist in der Regel straflos, soweit nicht dadurch das Plakat beschädigt wird. In einem solchen Fall besteht wieder eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung. Ein Diebstahlsvorwurf (§ 242 StGB) kommt nicht in Betracht, da sich die betreffende Person das Plakat regelmäßig nicht aneignen will.

Kann das Beschmieren oder Entfernen des Wahlplakats gerechtfertigt sein?

Ein Rechtfertigungsgrund für das Beschmieren oder Entfernen eines Wahlplakats wird es in den meisten Fällen nicht geben. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn mit dem Plakat eine strafbare Handlung begangen wird. So etwa, wenn es ein volksverhetzenden Inhalt aufweist. In einem solchen Fall besteht kein Recht zur Selbstjustiz.

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