Impressumspflicht12.09.2014

Braucht eine geschäftliche Webseite im Baustellen-Stadium ein Impressum?

Werden über eine Internetseite Telemedien vertrieben, also geschäftliche Handlungen vorgenommen, so besteht die Pflicht die Angaben im Sinne von § 5 TMG zu machen. Gilt diese Pflicht aber auch für eine Webseite, die sich im Aufbaustadium befindet? Also noch nicht vollständig eingerichtet ist?

Impressumspflicht bei „Baustellenseiten“?

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung Angaben im Sinne von § 5 TMG zu machen, solange sich die Webseite im Aufbaustadium befindet und noch keine geschäftsmäßigen Handlungen vorgenommen werden. Eine geschäftliche Handlung liegt übrigens nicht bereits dann vor, wenn der Internetauftritt einen Slogan beinhaltet mit Angabe des Firmenlogos, E- Mail- Adresse und Telefonnummer (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10).

Bewerben von konkreten Leistungen

Werden aber über die Internetseite bereits konkrete Leistungen beworben, muss ein Impressum trotz Aufbauphase angegeben werden. In einem solchen Fall handelt es sich nämlich nicht um eine reine „Baustellenseite“ (Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 03.04.2012, Az. 2 HK O 14/12).

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