Betriebskostenabrechnung27.05.2016

Darf der Vermieter die Pflege des Sandkastens als Betriebs­kosten abrechnen?

Manche Wohnanlagen verfügen über einen Sandkasten, in dem die Kinder der Mieter spielen können. Damit der Spielspaß ungetrübt bleibt, sollte der Sandkasten regelmäßig gepflegt werden, wozu zum Beispiel die Erneuerung des Sandes oder dessen Säuberung gehört. Darf der Vermieter die dadurch entstandenen Kosten als Betriebs­kosten auf die Mieter abwälzen?

Darf der Vermieter die Pflege des Sandkastens als Betriebs­kosten abrechnen?

Betriebs­kosten sind nach § 1 Abs. 1 der Betriebs­kosten­verordnung (BetrKV) die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungs­mäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Neben­gebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Entscheidendes Kriterium bei der Frage nach der Umlage­fähigkeit von Nebenkosten ist die, ob die Kosten wiederholt und eben nicht nur einmalig entstehen. Dies ist bei den Kosten für die übliche Pflege eines Sandkastens der Fall. Weitere Voraussetzung ist aber, dass der Vermieter die Über­wälzung der Pflege­kosten mit dem Mieter im Mietvertrag vereinbart hat.

Darf der Vermieter ebenfalls Kosten für die Instand­haltung bzw. Instand­setzung des Sandkastens auf die Mieter abwälzen?

Handelt es sich um Kosten, die zur Erhaltung des bestimmungs­mäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungs­einwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungs­gemäß zu beseitigen (sog. Instand­haltung bzw. Instand­setzung), so ist eine Umlage auf die Mieter unzulässig. Geregelt ist dies in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV. Damit hat der Vermieter selbst die Instand­haltungs- bzw. Instand­setzungs­kosten zu tragen.

Quelle:refrago/rb
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4 Gedanken zu „Darf der Vermieter die Pflege des Sandkastens als Betriebs­kosten abrechnen?

  • 11. Juni 2016 um 17:57 Uhr
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    Kann man Nebenkosten irgendwo kostengünstig prüfen lassen? Rechtsanwalt ist halt gleich so teuer?

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  • 30. Mai 2016 um 5:46 Uhr
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    Dagegen Langenberg, Betriebs- und Heizkostenrecht, Rd.-Nr. 164; ebenso Wall, Betriebskostenkommentar, Rd.-Nr. 4021 unter Hinweis auf § 2 Nr. 10 BetrK. Die Erneuerung von Sand ist als Kosten der Gartenpflege aufgeführt. Allerdings dürften allenfalls Kosten eines einmal jährlichen Sandaustausch ansetzbar sein; kürzere Intervalle, notwendig wegen Kontamination durch Tierkot, sind durch geeignete und auch mögliche Maßnahmen des Vermieters vermeidbar und dürfen deshalb nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Mieter führen.

    Antwort
    • 30. Mai 2016 um 5:52 Uhr
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      Zu ergänzen:
      Deshalb ist, entgegen der Auffassung des Artikelverfassers, keine Vereinbarung über die Überwälzung der Pflegekosten des Sandkastens erforderlich, da es sich nicht um sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV handelt.

      Antwort

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