16.10.2013

Darf eine Bausparkasse einen Bausparvertrag kündigen?

Ein Bausparvertrag dient hauptsächlich der Finanzierung von Wohneigentum. Er wird mit einer Bausparkasse abgeschlossen und weist eine lange Vertragslaufzeit auf. Ein Bausparvertrag gliedert sich in drei Stufen. In der ersten Phase geht es um die Ansparung einer gewissen Summe, des sogenannten Mindestsparguthabens. Diese erste Phase nennt man daher Sparphase. In welcher Höhe Zahlungen geleistet werden, kann der Bausparer in der Regel selbst entscheiden. Zudem wird das Sparguthaben verzinst. Nach der Sparphase kommt es zur Zuteilung des Bausparvertrags. Das heißt der Bausparer erhält neben dem Sparguthaben ein Darlehen der Bausparkasse. Wann es zur Zuteilungsphase kommt, kann unterschiedlich geregelt werden. Meistens kommt es auf die Erreichung eines bestimmten Sparguthabens an. Daneben kann auch eine Mindestlaufzeit vereinbart werden. Nach der Zuteilungsphase folgt die Darlehensphase. In dieser Phase kommt es zur Tilgung des Darlehens.

Für die Bausparkassen besteht nun folgendes Problem: Alte Bausparverträge weisen eine hohe Verzinsung des Sparguthabens auf. Diese hohe Verzinsung könne sie aber regelmäßig nicht durch andere Finanzgeschäfte ausgleichen, da die Zinsen zurzeit sehr niedrig sind. Die Bausparkassen haben daher ein Interesse daran, die alten Verträge los zu werden. Dies geschieht unter anderem damit, dass die alten Bausparverträge gekündigt werden. Doch ist dies überhaupt zulässig?

Kann ein Bausparvertrag gekündigt werden?

Eine Bausparkasse kann einen Bausparvertrag kündigen, sobald das Mindestsparguthaben erreicht ist. Gegen eine solche Kündigung ist ein Bausparer machtlos. Er muss sie hinnehmen. Ist das Sparguthaben jedoch nicht erreicht, ist eine Kündigung regelmäßig unzulässig. Die Bausparkassen bedienen sich in einem solchen Fall gerne eines Tricks. Sie rechnen zum bereits ersparten Guthaben die eigentlich erst zum Vertragsende fälligen Bonuszinsen und Guthabenprämien hinzu. Wird damit die Sparsumme erreicht, wird die Kündigung ausgesprochen. Ob eine solche Kündigung zulässig ist, richtet sich maßgeblich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bausparvertrags und der damals getätigten Werbeaussagen.

Verhinderung einer Kündigung durch Nichteinzahlung?

Um einer Kündigung seines Bausparvertrags zu entgehen und damit weiter in den Genuss der hohen Verzinsung zu bleiben, wenden einige Bausparer ebenfalls einen Trick an. Sie drosseln einfach die Zahlungen in der Sparphase oder stellen sie sogar ganz ein. Dadurch verhindern sie ein frühzeitiges Erreichen der Sparsumme und somit eine drohende Kündigung. Die Bausparkassen halten ein solches Verhalten hingegen für unzulässig und kündigen in einem solchen Fall den Bausparvertrag. Die Zulässigkeit einer solchen Kündigung richtet sich wiederum danach, ob es entsprechende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu gibt.

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