Drohnen­recht18.02.2016

Drohnen und Recht: Wo und wie hoch darf man mit einer Drohne fliegen und was darf man aufnehmen?

Der Einsatz von Drohnen erfreut sich zur Zeit großer Beliebtheit, lassen sich damit doch atem­beraubende Luftbilder herstellen. Doch es gibt einige Dinge zu beachten, wenn man eine Drohne in die Luft steigen lassen will. So darf eine Drohne zum Beispiel nicht in jeder Höhe fliegen. Zudem sind bestimmte Orte und Fotomotive zu meiden. Doch wo und wie hoch darf eine Drohne fliegen und was darf man alles aufnehmen?

Wo darf man mit einer Drohne fliegen?

An welchen Orten eine Drohne eingesetzt werden darf, ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. So verbieten einige Länder den Überflug über Atom­kraft­werke, Menschen­an­sammlungen oder Unfall­stellen. Darüber hinaus muss zu Flughäfen ein Mindest­abstand von 1,5 km eingehalten werden. Ferner herrscht über dem Regierungs­viertel in Berlin eine Flug­verbots­zone.
Besondere Vorsicht sollte zudem bei Privat­grund­stücken angewandt werden. Der Überflug mit einer unter Umständen noch zusätzlich mit einer Kamera aus­gestatten Drohne kann nämlich einen Eingriff in die Privat­sphäre darstellen. Einen solchen Eingriff muss ein Grund­stücks­eigentümer in der Regel nicht dulden und kann somit auf Unter­lassung klagen (vgl. Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 16.04.2015, Az. 37 C 454/13).

Wie hoch darf man mit einer Drohne fliegen?

In welcher Höhe eine Drohne gesteuert werden darf, richtet sich danach, ob sie zu privaten oder gewerb­lichen Zwecken eingesetzt wird. Bei privater Nutzung einer Drohne, darf sie nur innerhalb der Sichtweite des Piloten geflogen werden. Die Flughöhe kann je nach Bundesland auf 30 bis 100 m beschränkt sein.

Was darf man mit einer Drohne aufnehmen?

Es sollte beachtet werden, dass insbesondere Aufnahmen von Personen und Bauwerken Einschränkungen unterliegen.

  • Bauwerke

    Bei Bauwerken sind zum Beispiel eventuelle Urheber­rechte zu beachten. In dieses kann ein­gegriffen werden, sollten die Aufnahmen veröffentlicht werden. Zwar gelte die sogenannte Panorama­freiheit, wonach ein Foto eines an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz stehenden Bauwerks verbreitet werden darf, wenn es sich auf die Ansicht beschränkt, die von der Straße oder dem Platz aus zu sehen ist. Dies ist bei Luftbildern aber oft nicht der Fall. Mit Hilfe von Drohnen kann etwa der Innenhof oder die Rückseite eines Bauwerks aufgenommen werden. Es sei nach Ansicht des Bundes­gerichts­hofs jedenfalls ohne Zustimmung des Rechti­nhabers aber unzulässig, einen für das allgemeine Publikum un­zugäng­lichen Ort – etwa mit den Mitteln der Fotografie – zu fixieren (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2003, Az. I ZR 192/00 - (Hundertwasser-Haus)).

    Besondere Vorsicht sollte zudem bei militärischen Einrichtungen geboten sein. Hier droht eine Straf­barkeit nach § 109 g StGB.

  • Personen

    Werden Personen mit Hilfe einer Drohne fotografiert und können sie anhand des Fotos identifiziert werden, dürfen die Fotos ohne Zustimmung der Betroffenen nicht veröffentlicht werden. Dies gilt insbesondere bei Foto­aufnahmen von Privat­grund­stücken. Insofern ist das Recht am eigenen Bild zu beachten. Die Einwilligung der Betroffenen kann jedoch bei größeren Veranstaltungen, wie etwa Konzerten, Demonstrationen oder Feierlich­keiten, dann nicht notwendig sein, wenn nicht die einzelnen Personen, sondern die Veranstaltung Hauptmotiv der Fotografie ist.

Lesen Sie zu diesem Thema auch folgende Rechts­fragen:

#1185 (577)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert