Versorgungs­ausgleich06.09.2017

Kann der Versorgungs­ausgleich ausgeschlossen sein?

Der Versorgungs­ausgleich dient dazu, die während der Ehezeit erworbenen Renten­ansprüche beider Ehepartner auszugleichen. Dies liegt dem Gedanken zugrunde, dass beiden Partnern die in der Ehe erlangten Ver­sorgungs­anrechte gleichermaßen zustehen sollen. Das Amtsgericht führt anlässlich der Scheidung von Amts wegen den Versorgungs­ausgleich durch. Doch können die Ehegatten oder einer der Eheleute die Durchführung des Versorgungs­ausgleichs verhindern? Kann dieser also ausgeschlossen sein?

Kann der Versorgungs­ausgleich ausgeschlossen sein?

Die Durchführung des Versorgungs­ausgleichs kann unter bestimmten im Versorgungs­ausgleichs­gesetz (VersAusglG) geregelten Voraus­setzungen ausgeschlossen sein.

  • kurze Ehedauer

    Nach § 3 Abs. 3 VersAusglG findet bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren ein Versorgungs­ausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Liegt kein Antrag vor, so wird der Versorgungs­ausgleich nicht durch­geführt.

    Lesen Sie dazu mehr folgende Rechtsfrage: Ist der Versorgungsausgleich bei kurzer Ehezeit ausgeschlossen?

  • fehlende Ausgleichs­reife

    Ein Wert­ausgleich findet nicht statt, soweit ein Anrecht nicht ausgleichs­reif ist (§ 19 Abs. 1 VersAusglG). Unter welchen Voraus­setzungen ein Anrecht noch nicht ausgleichs­reif ist, bestimmt sich nach § 19 Abs. 2 VersAusglG. Praktische Relevanz hat die Vorschrift vor allem auf verfallbare Betriebs­renten, Anrechte bei ausländischen Versorgungs­trägern oder Beamte, die durch den Wert­ausgleich bei der Scheidung Anrechte in der gesetzlichen Renten­versicherung erhalten würden, jedoch die allgemeine Wartezeit für den Bezug einer gesetzlichen Rente voraussichtlich nicht mehr erfüllen werden.

  • Geringfügigk­eit

    Ist die Differenz der Ausgleichs­werte der beiderseitigen Anrechte gleicher Art gering, findet ein Versorgungs­ausgleich nicht statt (§ 18 Abs. 1 VersAusglG). Dies gilt ebenfalls für einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichs­wert (§ 18 Abs. 2 VersAusglG). Die Vorschrift soll verhindern, dass zum einen die Eheleute nach der Scheidung über viele „Mini-Anrechte“ verfügen, deren Verwaltung zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen und zum anderen es zu einem wirtschaftlich sinnlosen Hin-und-her-Ausgleich der beiderseitigen Anrechte kommt.

  • grobe Unbilligkeit

    Die Durchführung des Versorgungs­ausgleichs ist ausgeschlossen, soweit er grob unbillig ist (§ 27 VersAusglG). Dies kann etwa bejaht werden, bei einer Verletzung der Unterhalts-pflicht gegenüber dem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind während der Ehezeit oder wenn der aus­gleichs­pflichtige Ehegatte erwerbs­unfähig ist und der andere Ehegatte die Möglichkeit zum Ausbau seiner Renten­ansprüche durch weitere Berufs­tätigkeit hat.

    Lesen Sie dazu mehr folgende Rechtsfrage: Kann der Versorgungs­ausgleich wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen sein?

  • Vereinbarung

    Der Versorgungs­ausgleich kann zudem durch eine Vereinbarung zwischen den Eheleuten ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG). Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 7 Abs. 1 VersAusglG). Soll der Ausschluss oder die Beschränkung im Rahmen eines Ehevertrags vereinbart werden, muss dies bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor einem Notar geschehen (§ 7 Abs. 3 VersAusglG, § 1410 BGB). Die Vereinbarung kann zudem mittels eines gerichtlichen Vergleichs getroffen werden (§ 7 Abs. 2 VersAusglG, § 127a BGB). Dazu müssen aber beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein.

Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.

Quelle:rb
#1937 (953)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert