Tätowierung22.01.2018

Kann ein mangelhaftes Tattoo ein Schmerzens­geld­anspruch begründen?

Viele Menschen lassen sich aus ganz unterschiedlichen Gründen ein Tattoo stechen. Doch nicht jeder ist mit der Leistung des Täto­wierers auch zufrieden. Besteht in diesem Fall ein Anspruch auf Schmerzens­geld?

Kann ein mangelhaftes Tattoo ein Schmerzens­geld­anspruch begründen?

Wird ein Tattoo mangelhaft gestochen, so kann dies ein Schmerzens­geld­anspruch begründen. So hat das Amtsgericht München in einem Fall aus dem Jahr 2017 ausgeführt, dass eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit vorliege, wenn das Tattoo mangelhaft ist. Denn die Einwilligung zum Stechen einer Tätowierung beziehe sich nur darauf, dass die Behandlung mangelfrei ist und nach den Regeln der Kunst erbracht wird. Andernfalls liege eine Körper­verletzung vor (Amtsgericht München, Urteil vom 13.04.2017, Az. 132 C 17280/16, ebenfalls: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.03.2014, Az. 12 U 151/13).

Die Höhe des Schmerzens­gelds richtet sich nach dem Einzelfall.

  • In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall wies das Tattoo offensichtliche hand­werkliche und gestal­terische Mängel auf, in Form von unterschiedlichen Strich­breiten, ver­wackelten Linien, uneinheitlichen Abständen zwischen den Buchstaben (teilweise zu eng, so dass ein Wort unleserlich war) und unscharfen Wörtern. Das Gericht hielt ein Schmerzens­geld von 1.000 EUR für angemessen.

  • In dem Fall vor dem Oberlandes­gericht entschiedenen Fall erhielt die Kundin ein Schmerzens­geld von 750 EUR, weil die Tätowierung nicht mehr ihrem Entwurf entsprach. So kam es zu Ver­kantungen, unregelmäßig dick ausgeführten Linien und Farb­verläufen.

Quelle:refrago/rb
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