Betriebskostenabrechnung14.03.2024

Können die Kosten der Beseitigung eines Bienennestes oder Wespennestes als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden?

Ein Bienen- oder Wespennest muss oft aus Sicherheitsgründen entfernt werden. Die Frage ist, ob der Vermieter diese Kosten tragen muss oder ob er dafür die Mieter in Anspruch nehmen kann?

Der Vermieter kann Kosten, die regelmäßig entstehen und mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängen, auf die Betriebskosten umlegen (vgl. § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB und Betriebskostenverordnung). Danach können etwa die Kosten für die Heizungsanlage, für die Treppenhausreinigung oder den Hauswartservice als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden. Für den Vermieter kann es zudem erforderlich sein, ein Bienen- oder Wespennest zu entfernen. Da eine solche Ungezieferbekämpfung nicht ganz billig ist, legt der Vermieter die Kosten dafür gerne mal auf die Betriebskosten um. Doch ist dies überhaupt zulässig?

Kann der Vermieter die Kosten für die Entfernung eines Bienen- oder Wespennestes auf die Mieter umlegen?

Die Frage lässt sich schnell und einfach beantworten. Da die Beseitigung eines Bienen- oder Wespennestes eine einmalige Maßnahme darstellt, gehören die dadurch entstehenden Kosten nicht zu den laufenden Kosten. Sie stellen daher wegen der fehlenden Regelmäßigkeit keine Betriebskosten dar. Der Vermieter kann diese Kosten somit nicht als Nebenkosten auf die Mieter umlegen (vgl. Amtsgericht München, Urteil vom 24.06.2011, Az. 412 C 32370/10 und Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 09.06.1993, Az. 5 C 1738/93).

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Quelle:refrago(rb)
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