Arbeit31.03.2016

Kontrolle am Arbeitsplatz: Darf ein Arbeitgeber Angestellte uneingeschränkt überwachen und kontrollieren?

So mancher Arbeitgeber kontrolliert ganz nach dem Motto „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ seine Arbeitnehmer daraufhin, ob sie auch gewissenhaft ihrer Arbeitspflicht nachkommen. Das mag bis zu einem gewissen Grad auch verständlich sein. Denn wenn sich die Arbeitnehmer lieber privat vergnügen, anstatt ihre Arbeit nachzugehen, geht das zu Lasten des Arbeitgebers. Aber rechtfertigt dies gleich jede Art der Überwachung? Darf ein Arbeitnehmer seine Angestellten uneingeschränkt überwachen und kontrollieren?

Darf ein Arbeitgeber Angestellte uneingeschränkt überwachen und kontrollieren?

Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber seine Angestellten überwachen. Er muss dabei aber auf das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer achten. Dieses darf durch die Überwachung nicht verletzt werden. Dem Arbeitgeber steht daher kein permanentes Überwachungsrecht zu. Im Folgenden eine Übersicht über mögliche Methoden der Kontrolle:

  • Videoüberwachung

    Die Videoüberwachung ist wegen des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer äußerst problematisch. Eine solche kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nur dann gerechtfertigt sein, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen gibt und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2012, Az. 2 AZR 153/11). Eine dauerhafte und verdachtsunabhängige Videoüberwachung ist unzulässig (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.06.2004, Az. 1 ABR 21/03). Nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Videokamera funktionsbereit ist oder nicht. Denn allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera tatsächlich aufzeichne oder nicht, könne bei den Arbeitnehmern zu einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck führen (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2010, Az. 7 Sa 1586/09).

  • Kontrolle des E-Mail-Verkehrs

    Die Kontrolle des beruflichen E-Mail-Verkehrs ist zulässig (vgl. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011, Az. 4 Sa 2132/10). Eine Überprüfung von privaten E-Mails ist demgegenüber unzulässig.

  • Beauftragung eines Detektivs

    Ein Arbeitgeber darf zur Kontrolle seiner Angestellten einen Detektiv beauftragen. Stellt dieser daraufhin ein vertragswidriges Verhalten fest, kann der Arbeitgeber die Kosten, die durch die Beauftragung des Detektivs entstanden sind, vom Arbeitnehmer grundsätzlich ersetzt verlangen (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2008, Az. 7 Sa 197/08).

  • Führen eines Zeitprotokolls

    Eine weitere zulässige Methode zur Überwachung der Arbeitnehmer ist die Pflicht zum Führen eines Zeitprotokolls, in dem minutiös die geleistete Arbeit aufgelistet wird.

  • Telefonüberwachung

    Eine Telefonüberwachung ist nur dann zulässig, wenn die beteiligten Gesprächsteilnehmer dem zustimmen. Demnach ist eine heimliche bzw. verdeckte Telefonüberwachung unzulässig.

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