Legionellen­prüfung01.11.2018

Kosten für Legionellen­prüfung in der Neben­kosten­abrechnung: Dürfen Vermieter die Kosten für die Untersuchung des Wassers auf Legionellen als Betriebs­kosten abrechnen?

Nach § 14 der Trink­wasser­ver­sorgung sind unter anderem die Vermieter von Wohnraum verpflichtet, in regel­mäßigen Abständen das Trinkwasser auf einen Legionellen­befall hin zu untersuchen. Aber wer zahlt für die Unter­suchungen? Ist der Vermieter berechtigt die Unter­suchungs­kosten als Betriebs­kosten auf die Mieter abzuwälzen?

Dürfen Vermieter die Kosten für die Untersuchung des Wassers auf Legionellen als Betriebs­kosten abrechnen?

Es besteht insofern Einigkeit darüber, dass Vermieter berechtigt sind, die Kosten der regel­mäßigen Untersuchung des Trink­wassers auf Legionellen als Betriebs­kosten abzurechnen. Denn dabei handelt es sich um wieder­kehrende Kosten. Bisher ungeklärt ist jedoch die Frage, unter welche Position sie fallen.

Teilweise wird vertreten, dass die Unter­suchungs­kosten zu den Betriebs­kosten der Warm­wasser­ver­sorgungs­anlage gehört (§ 2 Nr. 5a in Verbindung mit Nr. 2 der Betriebs­kosten­verordnung – BetrKV). Wiederum andere vertreten die Ansicht, dass die Unter­suchungs­kosten zu den „Sonstigen Betriebs­kosten“ im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrKV zählen. Eine Rechtsprechung dazu gibt es jedoch – soweit ersichtlich – noch nicht. Der Vermieter sollte jedenfalls darauf achten, dass er die Übernahme der Unter­suchungs­kosten im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Be­stimmt­heits­gebot vor und der Mieter ist nicht verpflichtet, für die Kosten aufzukommen.

Quelle:refrago/rb
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4 Gedanken zu „Kosten für Legionellen­prüfung in der Neben­kosten­abrechnung: Dürfen Vermieter die Kosten für die Untersuchung des Wassers auf Legionellen als Betriebs­kosten abrechnen?

  • 5. August 2014 um 6:46 Uhr
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    Der Beitrag ist wenig hilfreich und in sich widersprüchlich.
    Zum einen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Untersuchungskosten entweder als Teil der Betriebskosten der Warmwasserversorgungsanlage gesehen werden können oder unter den Sammelbegriff der sonstigen Betriebskosten gem. § 2 Nr. 17 BetrKV fallen.

    Wenn man dann aber im nächsten Satz behauptet, ohne ausdrückliche Vereinbarung der Übernahme der Untersuchungskosten im Mietvertrag müsse der Mieter für diese Kosten nicht aufkommen, dann macht das keinen Sinn.

    Entweder oder!

    Man kann zwar empfehlen bei Neuabschluss eines Mietvertrages dies zur Klarstellung so mit aufzunehmen, für die Vielzahl der alten Mietverträge hilft dies aber auch nichts.

    Man kann sich an der bisherigen Rechtsprechung zur Umlage von Nebenkosten orientieren. So hat der BGH bereits 2009 z.B. die Kosten für die Reinigung eines Heizöltanks zu den umlagefähigen Wartungskosten der Heizungsanlage gezählt.

    Ganz so einfach wie Dr. Baier schreibt, ist es aber leider auch nicht.

    Denn der Gesetzgeber hat lediglich die Legionellenprüfung als Pflicht unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt, als neuen Abrechnungsgegenstand der Betriebskosten hat er ihn aber nicht ausdrücklich geschaffen, zu den Untersuchungskosten steht im Gesetz rein gar nichts.

    Antwort
  • 4. August 2014 um 19:26 Uhr
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    Wenn die Untersuchungskosten für Legionellenprüfung vom Gesetzgeber als neuer Abrechnungsgegenstand der Betriebskostenabrechnung geschaffen wurden, so dürfte deren Umlage gesichert sein, m.E. als Teil der Warmwasserabrechnung entsprechend der Abgasuntersuchung.
    Dr. Baier

    Antwort
    • 10. September 2014 um 11:40 Uhr
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      Da steh ich nun ich armer Thor und bin so klug als wie zuvor. Goethe
      Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass das Wasser zu prüfen ist.
      Wer die Kosten dafür zu tragen hat darüber schweigt er sich aus. Es ist im Gesetz nicht gesagt, wer die Kosten zu tragen hat. Was Herr Dr. Baier schrieb ist reine Spekulation und muss nicht die Auffassung eines der zahlreichen Gerichte in Deutschland sein.
      Der Gesetzgeber verlangt auch, dass das an der Zapfstelle austretende Wasser eine bestimmte Qualität haben muss. Für dieses Wasser zahlt der Mieter einen Preis. Dass die Qualität eingehalten wird ist nicht Sache des Mieters, sonder die Sache des Lieferers des Wassers und demnach hat er auch den Nachweis dafür anzutreten dass die Qualität stimmt.

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