Mahnbescheid16.08.2016

Mahnbescheid erhalten: Was tun? Wie auf den Mahn­bescheid reagieren?

Weigert sich der Schuldner einer Geld­forderung zu zahlen, bleibt dem Gläubiger in der Regel kein anderer Weg als gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn er sein Geld noch bekommen möchte. Als Alternative zu einem Klage­verfahren steht dem Gläubiger das gerichtliche Mahn­verfahren zur Verfügung. Dieses hat im Vergleich zum Klage­verfahren einige Vorteile. So kann die Geld­forderung schneller, kosten­günstiger und einfacher durchgesetzt werden. Die erste Stufe des gerichtlichen Mahn­verfahrens beinhaltet die Beantragung eines Mahn­bescheids. Dieser wird dem Schuldner zugestellt und enthält unter anderem die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen die behauptete Geldschuld nebst den geforderten Zinsen und der genannten Kosten zu begleichen. Doch muss der Schuldner dem nachkommen oder stehen ihm nicht vielmehr noch weitere Möglichkeiten zur Verfügung?

Wie kann der Schuldner auf einen Mahn­bescheid reagieren?

Dem Schuldner stehen drei Möglichkeiten zur Verfügung, um auf einen Mahn­bescheid zu reagieren.

  • Zahlung des geforderten Betrags

    Der Schuldner kann zunächst den in dem Mahn­bescheid aufgeführten Betrag zahlen.

  • Nichtstun

    Eine zweite Möglichkeit besteht darin, auf den Mahn­bescheid hin nichts zu tun. In diesem Fall riskiert man aber, dass der Gläubiger einen Voll­streckungs­bescheid beantragt. Dieser stellt einen Voll­streckungs­titel dar, mit Hilfe sich der Gläubiger das geforderte Geld zwangsweise holen kann. Der Voll­streckungs­bescheid kann nicht vor Ablauf der zwei­wöchigen Frist ab Zustellung des Mahn­bescheids beim Schuldner beantragt werden.

  • Einlegung des Wider­spruchs

    Die letzte Möglichkeit auf einen Mahn­bescheid zu reagieren besteht darin, schriftlich Widerspruch einzulegen. Dieser muss nicht begründet werden. Er kann solange erhoben werden bis der Voll­streckungs­bescheid erlassen ist. Nach Einlegung des Wider­spruchs kann einer der Parteien, also sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner, die Durchführung eines Gerichts­verfahrens beantragen.

Quelle:refrago/rb
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