Haustür18.01.2017

Mehr­familien­haus: Darf die Haustür nachts abgeschlossen werden?

In der Hausordnung eines Mehr­familien­hauses kann eine Regelung enthalten sein, wonach nachts die Haustür abgeschlossen werden muss. Begründet werden kann eine solche Regelung mit dem Schutz vor un­berechtigtem Zutritt zum Haus. Doch ist eine solche Regelung auch zulässig?

Darf die Haustür in einem Mehr­familien­haus nachts abgeschlossen werden?

  • Wohn­eigentums­anlage

    In einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 führte das Landgericht Frankfurt a. M. aus, dass dem Sicherungs­bedürfnis durch eine geschlossene Haustür zwar in höherem Maße als durch eine nicht­verschlos­sene Haustür Rechnung getragen werden könne. Dennoch sei eine Regelung in der Hausordnung, wonach die Haustür in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr im allgemeinen Interesse verschlossen zu halten ist, unzulässig. Denn das Abschließen der Haustür führe zu einer erheblichen Gefährdung aller Wohnungs­eigentümer und ihrer Besucher. Das Landgericht gab zu bedenken, dass ein Verlassen des Gebäudes im Brandfall oder in einer anderen Not­situation bei ver­schlossener Haustür nur möglich sei, wenn ein Schlüssel mitgeführt werde. Da aber gerade in Panik­situationen nicht sicher­gestellt werden könne, dass jeder Haus­eigentümer und Besucher bei der Flucht einen Schlüssel griffbereit dabei habe, werde die Flucht­möglichkeit erheblich eingeschränkt. Eine verschlossene Haustür könne sich daher als tödliches Hindernis erweisen (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.05.2015, Az. 2-13 S 127/12).

  • Miethaus

    Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 eine Pflicht zum nächtlichen Abschließen der Haustür ebenfalls unter Hinweis auf die dadurch bestehende tödliche Gefahr im Brandfall verneint (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.04.2005, Az. 33 C 1726/04-13).

    Das Landgericht Köln dagegen hat im Jahr 2013 entschieden, dass eine Regelung im Mietvertrag, wonach der Erdgeschoss­mieter im Winter spätestens um 21 Uhr, im Sommer spätestens um 22 Uhr die Haustür abzuschließen hatte, zulässig sei. Eine solche Regelung sei nicht nach § 134 BGB nichtig, da sie gegen Brand­schutz­vor­schriften verstoße. Denn die Einhaltung dieser Vorschriften obliege allein den Behörden (Landgericht Köln, Urteil vom 25.07.2013, Az. 1 S 201/12, ebenso: Amtsgericht Hannover, Urteil vom 20.03.2007, Az. 544 C 8633/06).

Quelle:refrago/rb
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