10.06.2014

Online-Shopping und Wegfall der 40-EUR-Klausel: Müssen Verbraucher bei Rücksendung der Ware und Erklärung des Widerrufs jetzt immer die Versandkosten tragen?

Wer sich als Verbraucher im Internet Ware bestellt und sie sich nach Hause liefern lässt, dem steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Möchte er es ausüben, etwa weil ihm die Ware doch nicht gefällt, muss er dazu die gelieferte Ware einfach zurücksenden. Zu beachten ist aber, dass der Verbraucher in der Regel bis zu einem Warenwert von 40 EUR die Rücksendekosten zu tragen hat. Man spricht in diesem Fall von der 40-EUR-Klausel. Dies soll sich jedoch zum 13.06.2014 ändern. An diesem Tag tritt nämlich eine neue EU-Richtlinie in Kraft. Müssen Verbraucher ab diesem Zeitpunkt immer die Rücksendekosten tragen?

Müssen Verbraucher bei Rücksendung der Ware und Erklärung des Widerrufs jetzt immer die Versandkosten tragen?

Durch die neue EU-Verbraucherrichtlinie wird die 40-EUR-Klausel abgeschafft. Die Rücksendekosten sind daher ab dem 13.06.2014 grundsätzlich vom Verbraucher zu tragen und zwar unabhängig vom Wert der gelieferten Ware. Die Versandhändler können aber vertraglich, etwa durch die AGB, die Übernahme der Rücksendekosten vereinbaren.
Aber noch etwas hat sich geändert. Hat es bisher genügt die gelieferte Ware einfach zurückzusenden, um den Widerruf zu erklären, ist es ab dem 13.06.2014 erforderlich den Widerruf zu erklären. Dies kann zum Beispiel durch E-Mail, Fax oder Brief geschehen. Der Verbraucher muss aber nicht den Grund des Widerrufs benennen.

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Ein Gedanke zu „Online-Shopping und Wegfall der 40-EUR-Klausel: Müssen Verbraucher bei Rücksendung der Ware und Erklärung des Widerrufs jetzt immer die Versandkosten tragen?

  • 16. Juni 2014 um 8:31 Uhr
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    Ergänzung: Voraussetzung für die Kostentragung bei Rücksendung durch den Verbraucher ist die diesbezügliche ordnungsgemäße Belehrung des Verkäufers. Fehlt diese, braucht der Verbraucher die Rücksendekosten sowieso nicht tragen.

    Ansonsten ist die Neuregelung, gerade was das gesonderte Widerrufsschreiben betrifft, ein bürokratischer Unsinn hoch drei.

    Man muss jetzt nicht nur die Ware zurückschicken, sondern auch noch ein extra Schreiben beilegen, dass man die Ware zurückschickt, weil man das Widerrufsrecht ausübt.

    Was passiert eigentlich, wenn die Ware versehentlich ohne dieses gesonderte Widerrufsschreiben zurückgeschickt wird?

    Es war doch für alle Beteiligten völlig klar, dass die Rücksendung der Ware stillschweigend auch den Widerrufswunsch des Absenders enthält, warum sonst hätte er die Ware wohl zurückgeschickt.

    Hier jetzt noch eine extra Zusatzerklärung in Textform zu verlangen, halte ich persönlich für überflüssig und für bürokratischen Schwachsinn.

    Aber leider nun mal derzeit gültiges Gesetz.

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