Tierhaltung in der Wohnung28.09.2015

Schäden bei genehmigter Tierhaltung von Hund und Katze: Muss ein Mieter für Schäden in der Wohnung aufkommen?

Ist eine Mietwohnung mit Parkett ausgestattet und hält der Mieter einen Hund oder eine Katze, so kann es passieren, dass die Krallen des Tiers Kratzer am Parkett verursachen. Das der Vermieter davon nicht begeistert ist, kann durchaus nachvollziehbar sein. Aber kann er deswegen nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadenersatz vom Mieter verlangen oder hat er die Schäden aufgrund der genehmigten Tierhaltung nicht vielmehr hinzunehmen?

Muss ein Mieter für die durch seinen Hund oder seiner Katze verursachten Schäden in der Wohnung aufkommen?

Nach Ansicht des Landgerichts Koblenz müsse der Mieter für Parkettkratzer, die durch die Haltung seines Hundes an der Mietwohnung entstehen, haften. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Schäden durch die artgerechte Haltung entstanden oder der Vermieter die Tierhaltung genehmigt hat. Es sei Aufgabe des Mieters im Rahmen seiner Obhutspflicht alles Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um Schäden von der Wohnung fernzuhalten. Dies könne dadurch bewirkt werden, dass der Hund Socken erhält oder Teppiche ausgelegt werden (Landgericht Koblenz, Urteil vom 06.05.2014, Az. 6 S 45/14). Der gleichen Auffassung war das Amtsgericht Schöneberg in einem Fall, in dem die Katze einer Mieterin mit ihren Krallen den Handlauf eines Treppengeländers zerkratzt hatte (Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 04.03.2010, Az. 9 C 308/09).

Eine andere Ansicht vertrat aber noch die Vorinstanz zur Entscheidung des Landgerichts Koblenz. Denn nach Einschätzung des Amtsgerichts Koblenz stehe einem Vermieter wegen durch einen Hund verursachte Parkettkratzer dann kein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn der Vermieter die Hundehaltung genehmigt hat und die Kratzer durch eine artgerechte Haltung des Tiers entstanden sind. In einem solchen Fall seien die Schäden vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst. Nur bei Schäden, die nicht mehr auf eine normale und artgerechte Fortbewegung des Hunds zurückzuführen sind, komme eine Haftung des Mieters in Betracht. Dies könne etwa bei Kratzer durch Scharren an einer bestimmten Stelle, Springen oder plötzliches Abstoppen der Fall sein (Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 20.12.2013, Az. 162 C 939/13, ebenso Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 23.03.1999, Az. 8 C 126/98).

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4 Gedanken zu „Schäden bei genehmigter Tierhaltung von Hund und Katze: Muss ein Mieter für Schäden in der Wohnung aufkommen?

  • 29. März 2018 um 18:02 Uhr
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    Haftet der Besitzer einer Katze wenn diese aufs Sofa von einen mitbewohner macht? Muss der Besitzer dann das Sofa bezahlen? Weil eigentlich kann der Besitzer nicht 24 Stunden am Tag drauf aufpassen ob die katze immer in Katzenklo macht.

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  • 21. Februar 2017 um 22:05 Uhr
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    darf der vermieter koution einbehalten wegen nicht gepützter küchenschrank und wegen katzengeruch

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    • 4. August 2017 um 17:16 Uhr
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      Nein, aber wegen Rechtschreibfehlern 🙂

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  • 25. September 2014 um 11:02 Uhr
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    wenn mein Tier oder ich einen egal welchen Schaden anrichtet dann werde ich als Mieter dieser Wohnung auch für den Schaden aufkommen (als Pflichtbewusster Mensch sollte so etwas selbstverständlich sein) , selbst dann wenn das Gesetz etwas anderes meint .

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