Haarpfusch12.01.2018

Schmerzens­geld vom Friseur: Haftet der Friseur für Haarausfall, blutige Kopfhaut, misslungenen Haarschnitt, misslungene Haar­färbung, fehlerhafte Dauer­wellen­behandlung oder wenn der Haarschnitt nicht gefällt?

Der Besuch bei einem Friseur kann schlimme Folgen haben. Während mancher sein neuer Haarschnitt nicht gefällt, haben andere mit ganz anderen Problemen zu kämpfen. So kann eine falsch ausgeführte Blondierung zur Ablösung der Kopfhaut oder eine misslungene Dauer­wellen­behandlung zu Haarausfall führen. Manch ein Kunde sieht in den Künsten eines Friseurs eine Körper­verletzung und klagt auf Schmerzens­geld. Doch haftet ein Friseur überhaupt für Haarausfall, blutige Kopfhaut oder Nicht­gefallen des Haar­schnitts?

Haftet ein Friseur für ein miss­glücktes Haarstyling?

Grund­sätzlich begeht ein Friseur eine Pflicht­verletzung, wenn infolge seines Tuns der Kundin oder dem Kunden ein Schaden, etwa durch eine blutende Kopfhaut, entsteht. Darüber hinaus kann aufgrund der psychischen Belastung wegen einer geschädigten bzw. entstellten Haarpracht regelmäßig ein Anspruch auf Schmerzens­geld bestehen. Ein solcher dient dazu, dem Geschädigten einen Ausgleich für nicht vermögens­rechtliche Schäden und eine Genugtuung für das zu bieten, was ihm angetan wurde. Die Höhe des Schmerzens­gelds bestimmt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei sind Ausmaß und Schwere der Beeinträchtigungen, das Maß der Lebens­be­einträchti­gung, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und der Grad des Verschuldens zu beachten.

Hier eine Übersicht von Entscheidungen, in denen ein Schmerzens­geld zugesprochen wurde:

Misslungene Haar­färbung:

Unsachgemäße Dauer­wellen­behandlung:

Fehlerhafte Haar­ent­krausung (Haar­glättung):

  • 4.000 € für Haut­verätzung für etwa 4 Monate, vollständige Haar­entfernung, tragen einer Perücke für ein halbes Jahr, kein Dauer­schaden

Kein Schmerzens­geld gibt es, wenn einem die Frisur nicht gefällt. Das Amtsgericht München urteilte in einem solchen Fall, dass die bloße Missachtung der Wünsche eines Kunden kein Schmerzens­geld recht­fertige (Amtsgericht München, Urteil vom 07.10.2011, Az. 173 C 15875/11).

Willigt ein Friseur­besucher nicht in die Haar­behandlung ein und daher in eine etwaige Schädigung?

Tatsächlich kann die Einwilligung in eine potentiell schadens­ver­ursachende Haar­behandlung zum Haftungs­ausschluss des Friseurs führen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Friseur über die Risiken der Behandlung vollumfänglich aufklärt. Tut er dies nicht oder kann er dies in einem Prozess nicht nachweisen, haftet er weiterhin (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2002, Az. 23 O 539/01).

Quelle:refrago/rb
#285 (127)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert