Verbraucherinsolvenz05.11.2014

Schufa und Restschuldbefreiung: Wann kann man von der Schufa Holding AG und anderen Auskunfteien die Löschung des Eintrags über die Restschuldbefreiung verlangen?

Ziel eines jeden Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person ist die Erteilung der Restschuldbefreiung. Für viele Schuldner müssen dann aber feststellen, dass damit ihre Bonität immer noch nicht vollständig wiederhergestellt ist, da die Erteilung der Restschuldbefreiung bei Auskunfteien wie der Schufa Holding AG, Creditreform, Bürgel usw. weiter vermerkt ist und von der Wirtschaft als sog. negatives Kreditmerkmal angesehen wird. Es passiert dann weiterhin, dass Anfragen im Hinblick auf den Abschluss neuer Mietverhältnisse, einer Finanzierung usw. negativ beschieden werden.

Nach der Rechtsprechung insbesondere der Gerichte am Sitz der Schufa Holding AG in Wiesbaden ist es bedauerlicherweise aber so, dass der Schuldner nicht direkt die Löschung der Informationen über die Restschuldbefreiung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 29 BDSG verlangen kann. Die Gerichte sind regelmäßig der Ansicht, dass es sich um einen sog. erledigten Sachverhalt handelt, der erst am Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Speicherung zu löschen ist. § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Auskunft der Schufa Holding AG sowie Auskünfte anderer Auskunfteien erst drei Jahre nach der Erteilung der Restschuldbefreiung wieder „sauber“ ist. Begründet wird dies regelmäßig damit, dass durch die Gläubiger aufgrund der Erteilung der Restschuldbefreiung in der Regel viel Geld verloren haben, so dass neue potentielle Geschäftspartner noch eine Zeit durch die Auskünfte der Schufa usw. lang gewarnt werden sollten. Der Schuldner war über viele Jahre hinweg nachweislich nicht in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu bedienen. Durch die Erteilung der Restschuldbefreiung solle den Gläubigern nicht der Eindruck vermittelt werden, das Finanzgebaren des Schuldners sei stets ohne Beanstandung gewesen (OLG Frankfurt am Main, 22.10.2012, 4 U 190/11. OLG Frankfurt am Main vom 01.09.2009, 21 U 45/09).

Einzelfallabwägung

Die Gerichte betonen aber stets, dass in jedem Fall eine Einzelabwägung vorgenommen werden muss. In besonderen Ausnahmefällen, die sich von der „Masse anderer Verbraucher“ abheben, so das VG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 26.10.2012, 6 K 1837/12, ist es jedoch denkbar, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung vorzeitig aus den bei der Schufa oder anderen Auskunfteien gespeicherten Informationen gelöscht wird. Dies habe ich außergerichtlich durchsetzen können in einem Fall, bei dem zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung zehn Jahre lagen, was allein auf die Überlastung des Insolvenzgerichts zurück zu führen war. Mein Mandant wurde so wenigstens in Bezug auf die Auskunfteien so gestellt, als hätte das Insolvenzgericht über die Restschuldbefreiung zeitnah nach sechs Jahren entschieden. Ähnlich müsste ein Fall behandelt werden, bei dem der Schuldner die Forderungen der Gläubiger vollständig bezahlt hat, so dass ihm deswegen möglicherweise sogar vorzeitig die Restschuldbefreiung erteilt wurde.

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