Freibeträge 201507.07.2015

Steuerfreibetrag 2015: Wie hoch ist der Steuerfreibetrag 2015?

Steuern – wer zahlt sie schon wirklich gern? Fast alle finden, dass die Steuern zu hoch sind. Viele empfinden Steuern auch als ungerecht. Klar, dass man versucht, möglichst geringe Steuern zu zahlen. Wichtig ist daher, die Steuerfreibeträge zu kennen. Wie hoch sind die Steuerfreibeträge 2015?

Ein Staat hat vielfältige Aufgaben – und laufend werden es mehr. Steuern sind eine wichtige Einnahmequelle für den Staat, damit er seine Aufgabe erfüllen kann.

Prinzip der Steuergerechtigkeit

Im deutschen Steuerrecht gibt es einen wichtigen Grundsatz: die Steuergerechtigkeit. Sicherlich werden an dem Prinzip der Steuergerechtigkeit jetzt viele zweifeln, wenn sie auf ihren letzten Steuerbescheid schauen oder versuchen zu verstehen, warum einige Produkte mit 19% Mehrwertsteuer belegt sind und andere mit 7%. Das erschließt sich nicht jedem.

Jedenfalls ist das Prinzip der Steuergerechtigkeit ein spezieller Ausdruck des grundrechtlich zugesicherten Gleichheitssatzes. Jeder Bürger soll entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden. Es gibt bei vielen Steuerarten daher einen Steuerfreibetrag. In regelmäßigen Abständen – leider nicht von Jahr zu Jahr – werden die Steuerfreibeträge angehoben. Steuerfreibeträge gibt es bei der Einkommensteuer, der Schenkungssteuer und der Erbschaftssteuer.

Steuerfreibetrag 2015 bei der Einkommensteuer

Bei der Einkommensteuer gilt 2015 ein Steuerfreibetrag – auch Grundfreibetrag genannt – in Höhe von 8.472,- Euro. Für 2016 ist eine Anhebung vorgesehen.

Der Grundfreibetrag gilt für alle Geringverdiener, die steuerlich allein veranlagt werden. Dies betrifft etwa die Steuerklasse Eins. Bei Paaren, die verheiratet sind und gemeinsam veranlagt werden, gilt der doppelte Grundfreibetrag. Ein Ehepaar wird damit 2015 mit dem Steuerfreibetrag von 16.944,- Euro veranlagt.

Kinderfreibetrag 2015

Weil Eltern wegen der Erziehung, Betreuung und Ausbildung ihrer Kinder nicht genau so leistungsfähig sind wie Kinderlose, werden sie entweder durch Kindergeld oder durch Freibeträge steuerlich
entlastet. Mütter oder Väter können in ihrer Steuererklärung als Alternative zum Kindergeld derzeit insgesamt einen Kinderfreibetrag von 7008,- Euro pro Jahr und Kind geltend machen. Darin enthalten ist neben dem „sächlichen Existenzminimum“ auch der Freibetrag für den Erziehungsbedarf eines Kindes.

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