Verkehrs­unfall26.09.2017

Um was handelt es sich bei der Betriebs­gefahr eines Kraft­fahrzeugs?

Kommt es zu einem Verkehrs­unfall, kann allein aufgrund der Betriebs­gefahr des Fahrzeugs eine Haftung oder Mithaftung bestehen. Doch um was handelt es sich bei der Betriebs­gefahr?

Um was handelt es sich bei der Betriebs­gefahr eines Kraft­fahrzeugs?

Bei der Betriebs­gefahr handelt es sich um eine Gefährdungsh­aftung. Das bedeutet, dass eine Haftung für Unfall­folgen auch dann besteht, wenn dem Fahrzeug­halter kein Verschulden an dem Verkehrs­unfall angelastet werden kann. Es besteht eine Haftung oder Mithaftung allein aufgrund der Betriebs­gefahr seines Fahrzeugs. Die Betriebs­gefahr bezeichnet die abstrakte Gefahr, die von dem Betrieb eines Kraft­fahrzeugs im Straßen­verkehr ausgeht. Die Betriebs­gefahr eines Kraft­fahrzeugs ist rechtlich in § 7 des Straßen­verkehrs­gesetzes verankert, wonach allein aufgrund der Haltung eines Kraft­fahrzeugs eine Haftung besteht. Sind mehrere Fahrzeuge an einem Unfall beteiligt, haften demnach sämtliche Fahrzeug­halter verschuldens­unabhängig allein aufgrund der Betriebs­gefahr ihrer Fahrzeuge für die Unfall­folgen. Die jeweiligen Haftungs­höhen richten sich nach den Ver­ursachungs­anteilen der beteiligten Fahrzeug­halter. Für Fußgänger oder Radfahrer besteht aber keine ver­schuldens­unabhängige Haftung.

Kann die Haftung aufgrund der Betriebs­gefahr eines Kraft­fahrzeugs ausgeschlossen sein?

Die Haftung aufgrund der Betriebs­gefahr eines Kraft­fahrzeugs kann ausgeschlossen sein. So etwa, wenn der Verkehrs­unfall durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder durch ein un­abwendbares Ereignis verursacht wurde (§ 18 Abs. 3 StVG). Eine Haftung ist auch dann ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeug­halters benutzt wurde und dem Fahrzeug­halter daran kein Verschulden trifft (§ 7 Abs. 3 StVG). Zudem kann trotz Betriebs­gefahr eine Mithaftung ausgeschlossen sein, wenn das Verschulden des anderen Unfall­beteiligten derart hoch ist, dass die Betriebs­gefahr dahinter vollständig zurück­tritt (vgl. Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2013, Az. 4 U 287/11 - 91).

Quelle:refrago/rb
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