Grundrechte05.09.2017

Um was handelt es sich bei einer Grundrechts­verwirkung?

Was ist unter einer Grundrechts­verwirkung zu verstehen?

Um was handelt es sich bei einer Grundrechts­verwirkung?

Unter einer Grundrechts­verwirkung ist zu verstehen, dass eine Person aufgrund eines bestimmten Verhaltens sich nicht mehr oder nur in einem bestimmten Umfang auf Grundrechte berufen darf. Geregelt ist dies in Art. 18 des Grund­gesetzes (GG). Danach verwirkt eine Person das Grundrecht auf freie Meinungs­äußerung (Art. 5 GG), Versammlungs­freiheit (Art. 8 GG), Ver­einigungs­freiheit (Art. 9 GG), Brief-, Post- und Fernmelde­geheimnis (Art. 10 GG), Eigentum (Art. 14 GG) oder auf Asylrecht (Art. 16a GG), wenn sie diese zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grund­ordnung missbraucht. Von der Person muss also eine Gefahr für die ver­fassungs­gemäße Ordnung ausgehen. Verwirkt werden können nur die genannten Grundrechte. Auf die Menschen­würde (Art. 1 GG) oder Religions­freiheit (Art. 4 GG) kann sich die Person daher zum Beispiel weiter berufen.

Wie verläuft das Verfahren?

Die Grundrechts­verwirkung kann nur durch das Bundes­verfassungs­gericht ausgesprochen werden. Es kann zeitlich begrenzt (§ 39 des Bundes­verfassungs­gerichts­gesetzes – BVerfGG) und auch zurück­genommen werden (§ 40 BVerfGG). Das Verfahren wird durch Antrag eingeleitet. Der Antrag kann vom Bundestag, von der Bundes­regierung oder von einer Landes­regierung gestellt werden (§ 36 BVerfGG).

Gibt es Beispiele für eine Grundrechts­verwirkung?

Die praktische Relevanz der Grundrechts­verwirkung ist sehr gering. Zwar kam es bereits zu Verfahren, diese endeten jedoch bisher nicht mit dem Ausspruch der Verwirkung. Dies hatte seinen Grund darin, dass die Gefahr für die ver­fassungs­gemäße Ordnung entweder nicht bewiesen oder wegen einer bereits ergangenen strafrecht­lichen Sanktion nicht mehr vorhanden war.

Gegen folgende Personen wurde ein Verfahren zur Grundrechts­verwirkung geführt:

  • zweiter Vorsitzender der sozia­listischen Reichs­partei (Bundes­verfassungs­gericht, Beschluss vom 25. Juli 1960, Az. 2 BvA 1/56)

  • Herausgeber der deutschen National-Zeitung (Bundes­verfassungs­gericht, Beschluss vom 2. Juli 1974, Az. 2 BvA 1/69)

  • gegen die zwei Täter des Mord­anschlags von Mölln im November 1992 (Bundes­verfassungs­gericht, Beschluss vom 18. Juli 1997, Az. 2 BvA 1/92 und 2 BvA 2/92)

Quelle:refrago/rb
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