Zettel04.02.2015

Unfallflucht: Kann man bei einem kleinen Unfall einen Zettel mit seiner Anschrift am Scheibenwischer des Geschädigten hinterlassen?

Wer an einem Unfall beteiligt ist, für den besteht die Pflicht am Unfallort zu verbleiben. Dies soll sicherstellen, dass der Unfallhergang aufgeklärt und die Unfallbeteiligten festgestellt werden können. Denn nur so können spätere zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Doch es gibt Momente, da hat man es besonders eilig und da passt einem das langwierige Warten auf die Polizei nicht in den Zeitplan. Vor allem, wenn das fremde Fahrzeug nur leicht beschädigt wurde. Daher werden schnell die Anschrift und der Name auf einen Zettel geschrieben und hinter den Scheibenwischer geklemmt. Doch ist dies zulässig? Befreit so ein Zettel einen vom Vorwurf der Fahrerflucht?

Genügt ein Zettel mit Anschrift um den Vorwurf der Unfallflucht zu begegnen?

Grundsätzlich gilt, wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht nicht nur eine Straftat (§ 142 StGB), sondern verliert auch seinen Versicherungsschutz. Der Autofahrer hat nämlich gegenüber seiner Versicherung eine Aufklärungsobliegenheit. Diese verletzt er, wenn er eine Fahrerflucht begeht und damit die Klärung des Unfallhergangs erschwert oder gar unmöglich macht (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.1999, Az. IV ZR 71/99 und Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 01.10.2010, Az. 13 S 75/10).

Damit steht fest, dass ein Zettel mit Anschrift und Name hinter dem Scheibenwischer, nicht genügt. Dies leuchtet umso mehr ein, wenn man bedenkt, dass so ein Zettel auch schnell wieder verschwinden kann. So kann der Zettel aufgrund von Regen so durchnässt werden, dass unleserlich wird oder der Zettel wird vom Wind weggeweht. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Saarbrücken genügt noch nicht einmal das Hinterlassen der Papiere mitsamt des Fahrzeugs am Unfallort (Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2009, Az. 5 U 424/08). Schlägt man den Zettel hingegen in Plastikfolie ein, klemmt ihn hinter die Scheibenwischer und fertigt man zudem Fotos vom Unfallgeschehen, so soll nach Auffassung des Landgerichts Hamburg keine Unfallflucht vorliegen (Landgericht Hamburg, Urteil vom 18.07.2011, Az. 331 S 71/10). Das Urteil sollte jedoch nicht verallgemeinert werden. Wer sich an die Wartepflicht hält, ist jedenfalls auf der sicheren Seite.

Unfallbeteiligte haben am Unfallort eine Wartepflicht

Jeder Unfallbeteiligte ist daher verpflichtet am Unfallort zu verbleiben, bis seine Personalien und die Art seiner Beteiligung von der Polizei aufgenommen wurden. Zwar kann man sich tatsächlich nach einer gewissen Zeit des Wartens vom Unfallort entfernen. Wie lange die Wartezeit beträgt, ist nicht näher definiert. Es hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Dabei sind die Schwere und der Ort des Unfalls von Bedeutung. Wer beispielsweise einen Unfall mitten in der Nacht auf einer einsamen Landstraße erleidet, muss nur eine kurze Zeit warten. Wer lang genug wartet, darf sich zwar erlaubt vom Unfallort entfernen. Der Unfallbeteiligte muss jedoch die Feststellungen zu seiner Person und der Art seiner Unfallbeteiligung unverzüglich nachholen. Dabei wird der Begriff des „unverzüglichen“ weit gefasst. So hielt das Landgericht Aurich eine Zeitspanne von 40 Minuten für noch vertretbar (Landgericht Aurich, Beschluss vom 06.07.2012, Az. 12 Qs 81/12).

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Ein Gedanke zu „Unfallflucht: Kann man bei einem kleinen Unfall einen Zettel mit seiner Anschrift am Scheibenwischer des Geschädigten hinterlassen?

  • 28. September 2015 um 11:30 Uhr
    Permalink

    Frage: Ich habe einen Unfallschaden mit Fahrerflucht, nun will
    die Versicherung den Schaden nicht begleichen, da der Unfallgegner nicht festgestellt wurde. Ist dies normal?

    Antwort

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