Schlüsselfrage26.07.2016

Vermieter behält Wohnungs­schlüssel: Welche Rechte stehen dem Mieter zu, wenn der Vermieter noch einen Schlüssel zur Wohnung hat?

Nach Abschluss des Miet­vertrags ist der Vermieter nicht mehr berechtigt, ohne Ein­verständnis des Mieters Schlüssel zu der vermieteten Wohnung zu behalten (vgl. Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 05.10.2006, Az. 13 U 182/06). Er muss vielmehr alle vorhanden Wohnungs­schlüssel dem Mieter übergeben. Denn sobald der Mietvertrag abgeschlossen wurde, geht der Besitz an der Wohnung an den Mieter über. Doch welche Rechte stehen dem Mieter zu, wenn der Vermieter sich an die Pflicht zur Herausgabe nicht hält?

Welche Rechte stehen dem Mieter bei Einbehalt von Wohnungs­schlüsseln durch den Vermieter zu?

Darf der Vermieter für Notfälle einen Wohnungs­schlüssel behalten?

Der Vermieter kann einen Wohnungs­schlüssel auch nicht unter dem Gesichts­punkt einbehalten, dass er für den Notfall schnell Zugang zur Wohnung benötigt. Denn der Vermieter ist hinreichend dadurch geschützt, dass dem Mieter eine Obhuts­pflicht über die Mietsache trifft. Er muss also dafür sorgen, dass keine vermeid­baren Schäden an der Wohnung entstehen oder von ihr ausgehen. Diese Obhuts­pflicht besteht auch dann, wenn der Mieter abwesend ist. In einem solchen Fall kann es daher sinnvoll sein, einen Wohnungs­schlüssel dem Vermieter zu übergeben. Der Vermieter hat darauf aber keinen Anspruch. Verletzt der Mieter schuldhaft seine Obhuts­pflicht, so macht er sich grund­sätzlich schaden­ersatz­pflichtig.

Quelle:refrago/rb
#1587 (778)
Google Adsense 1

Ein Gedanke zu „Vermieter behält Wohnungs­schlüssel: Welche Rechte stehen dem Mieter zu, wenn der Vermieter noch einen Schlüssel zur Wohnung hat?

  • 27. Juli 2016 um 13:58 Uhr
    Permalink

    "Nach Abschluss des Miet­vertrags ist der Vermieter nicht mehr berechtigt, ohne Ein­verständnis des Mieters Schlüssel zu der vermieteten Wohnung zu behalten (vgl. Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 05.10.2006, Az. 13 U 182/06). Er muss vielmehr alle vorhanden Wohnungs­schlüssel dem Mieter übergeben. Denn sobald der Mietvertrag abgeschlossen wurde, geht der Besitz an der Wohnung an den Mieter über. "

    Stimmt so nicht.
    Der Übergang des Besitzes findet nicht bei Abschluss des Mietverhätnisses statt, sondern bei Mietbeginn (i.d.R. Wohnungsübergabe).

    Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert