Lärmfrei08.11.2016

Wann gelten Ruhezeiten und was ist während der Ruhezeit verboten?

Leben mehrere Menschen auf engem Raum zusammen, zum Beispiel in einem Mehr­familien­haus oder einer Ein­familien­haus­-Siedlung, kommt es zwangs­läufig zu Lärm­belästi­gungen durch die Nachbarn. Feiert der Nachbar eine Party, mäht er den Rasen oder rennen seine Kinder laut schreiend durch die Wohnung ist es mit der Ruhe dahin. Dabei kann Lärm vor allem in der Nacht als besonders störend empfunden werden. Aus diesem Grund gibt es Ruhezeiten. Doch wann gelten sie und welche Geräusche sind während der Ruhezeiten verboten?

Wann gelten Ruhezeiten?

Ruhezeiten für Wohnhäuser sind gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben. In der Regel enthält aber eine Hausordnung Zeiten, in denen Lärm vermieden werden soll. Existiert keine Hausordnung oder regelt sie keine Ruhezeiten, so kann auf die öffentlich-rechtlichen Vor­schritten, wie zum Beispiel auf die Im­missions­schutz­gesetze der Bundes­länder, zurückgegriffen werden.

  • Lärmschutz durch öffentlich-rechtliche Vorschriften

    Das Bundes­immissions­schutz­gesetz enthält zwar viele Regelungen zum Schutz vor Lärm. Da es beim Nachbar­lärm aber regelmäßig um verhaltensbedingten Lärm geht, sind die Regelungen nicht anwendbar. Vielmehr sind für verhaltensbedingten Lärm die Bundes­länder zuständig. Deren Landes­immissions­schutz­gesetze schreiben aber überwiegend nur eine nächtliche Ruhezeit von 22 Uhr bis 6 Uhr vor. Als Beispiel ist etwa § 9 Abs. 1 des Im­missions­schutz­gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zu nennen.

    Eine gesetzliche Regelung zur allgemeinen Mittags-, Sonntags- und Feier­tags­ruhe gibt es nicht. Es existieren aber Vorschriften die einzelne Lärm­quellen zu bestimmten besonders schutz­würdigen Zeiten verbieten. Dazu gehört beispiels­weise die Geräte- und Maschinen­lärm­schutz­verordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes­immissions­gesetzes). So wird in § 7 der Verordnung der Einsatz von besonders lärm­intensiven Geräten in einem Wohngebiet in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen untersagt. Aus der Regelung lässt sich ein besonderer Schutz der Mittags-, Sonntags- und Feier­tags­ruhe ableiten.

  • Lärmschutz durch Hausordnung

    Oft regelt die Hausordnung zu einem Wohnkomplex Ruhezeiten. Als üblich gelten eine Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr, eine Mittagsruhe von 13 Uhr bis 15 Uhr und eine ganztägige Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen. Darüber hinaus können einzelne Haus­ordnungen in zulässiger Weise die Nachtruhe bereits auf 20 Uhr vorziehen bzw. auf 7 Uhr verlängern. Nicht unüblich ist zudem eine Regelung, wonach am Samstag die Nachtruhe bis 8 Uhr geht und bereits um 19 Uhr beginnt. Ob die Regelung zur Ruhezeit in einer Hausordnung zulässig ist, bestimmt sich aber nach dem Einzelfall. So kommt es zum Beispiel darauf an, ob die Wohnanlage durch ältere, ruhe­bedürftige Personen bewohnt wird, wie der Abstand der einzelnen Wohnungen zueinander ist, wie hellhörig es im Gebäude ist, ob Schall­schutz­maßnahmen vorhanden sind und wie hoch der Pegel der Umgebungs­geräusche ist.

Welche Geräusche sind während der Ruhezeiten verboten?

Während der Ruhezeiten müssen nicht sämtliche geräusch­verursachende Tätig­keiten unterlassen werden. Es ist durchaus erlaubt Geräusche zu verursachen. Der Wohnungs­inhaber oder Haus­eigentümer muss also nicht still in den eigenen vier Wänden sitzen. Es muss lediglich darauf geachtet werden, dass sämtliche Tätig­keiten nicht über Zimmerlaut­stärke hinausgehen. Das wiederum bedeutet nicht, dass das Geräusch nur dann zulässig ist, wenn es nur in dem Zimmer zu hören ist. Vielmehr dürfen Geräusche in die Nachbar­wohnung dringen. Diese dürfen aber nicht über normale Wohn­geräusche hinausgehen.

Mehr zu diesem Thema finden Sie hier: Was ist Zimmerlaut­stärke?

Lesen Sie zu einzelnen Lärm­quellen folgende Rechts­fragen:

Quelle:refrago/rb
#1683 (826)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert