05.05.2017

Was ist das Adhäsions­verfahren?

Im Rahmen des Straf­prozesses besteht die Möglichkeit eines Adhäsions­verfahrens. Doch um was handelt es sich dabei?

Was ist das Adhäsions­verfahren?

Durch ein Adhäsions­verfahren kann das Opfer einer Straftat im Rahmen des Straf­verfahrens vermögens­rechtliche Ansprüche geltend machen, soweit diese noch nicht anderweitig gerichtlich geltend gemacht wurden. Dazu können etwa Schadens­ersatz- oder Schmerzens­geld­ansprüche gehören. Geregelt ist das Adhäsions­verfahren in den §§ 403 bis 406c StPO. Durch ein solches Verfahren soll es dem Opfer ermöglicht werden, ohne zusätzlichen Aufwand durch eine Klage­erhebung vor einem Zivil­gericht seine vermögensr­echtlichen Ansprüche durch­zusetzen. Dadurch wird zudem eine Doppel­arbeit von Gerichten verhindert.

Wie wird das Adhäsions­verfahren eingeleitet?

Das Adhäsions­verfahren wird durch einen Antrag des Opfers oder seiner Erben eingeleitet (§ 403 Abs. 1 StPO). Er muss gemäß § 404 Abs. 1 StPO schriftlich oder mündlich zur Nieder­schrift des Urkunds­beamten gestellt werden. Im Rahmen der Haupt­verhandlung kann der Antrag mündlich gestellt werden. Die Antrags­stellung ist über das gesamte Straf­verfahren bis zum Beginn der Plädoyers möglich. Er kann auch vor der Haupt­verhandlung gestellt werden. Der Antrag muss den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweis­mittel enthalten.

Kann der Antrag auf Einleitung des Adhäsions­verfahrens zurück­genommen werden?

Der Antrag auf Einleitung des Adhäsions­verfahrens kann gemäß § 404 Abs. 4 bis zur Verkündung des Urteils zurück­genommen werden. Dadurch erhält der Antrags­steller wieder die Möglichkeit, die Ansprüche vor einem Zivil­gericht geltend zu machen.

Welche Rechte stehen dem Antrags­steller im Adhäsions­verfahren zu?

Dem Antragsteller stehen einige Rechte während des Adhäsions­verfahrens zu. So ist ihm, seinem gesetzlichen Vertreter und seinem Ehegatten oder Lebens­partner gemäß § 404 Abs. 3 Satz 2 StPO die Teilnahme an der Haupt­verhandlung zu gestatten. Daraus ergibt sich zudem das Recht Fragen an den Angeklagten, an Zeugen und an Sachverständigen zu richten und nach jeder Beweis­erhebung Erklärungen abzugeben. Der Antragsteller kann sich auch einen Rechts­beistand suchen und Prozess­kostenhilfe für das Adhäsions­verfahren beantragen (§ 404 Abs. 5 StPO).

Wie entscheidet das Straf­gericht über den Antrag?

Folgt das Gericht dem Antrag, so gibt es ihm im Strafurteil statt (§ 406 Abs. 1 StPO). Dies steht einem im bürgerlichen Rechts­streit ergangenen Urteil gleich (§ 406 Abs. 3 StPO). Das Gericht kann aber auch von einer Entscheidung über den Antrag absehen. Dies kann in folgenden in § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO geregelten Fällen geschehen:

  • Unzulässigkeit oder Unbegründet­heit des Antrags

  • Fehlende Eignung des Antrags zur Erledigung im Straf­verfahren

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die weitere Prüfung des Antrags eine Verzögerung des Straf­verfahrens eintreten kann (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO).

Entscheidet das Gericht nicht über den Antrag oder nur über einen Teil des Antrags, so kann der Antrags­steller insoweit seine vermögensr­echtlichen Ansprüche vor dem zuständigen Zivil­gericht geltend machen.

Quelle:refrago/rb
#1815 (892)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert