08.10.2014

Was ist das Mutterschaftsgeld?

Wer sich mit dem Thema Mutterschutz schon einmal auseinander gesetzt hat, wird vom Begriff des „Mutterschaftsgeldes“ gehört haben. Um was es sich dabei handelt, soll hier geklärt werden.

Was ist das Mutterschaftsgeld?

Eine schwangere Arbeitnehmerin hat sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ein Anspruch darauf nicht mehr arbeiten zu müssen. Es gilt insofern nach § 3 Abs. 2 des Mutterschaftsgesetzes (MuSchG) ein Beschäftigungsverbot. In dem Zeitraum acht Wochen nach der Geburt besteht zudem ein zwingendes Beschäftigungsverbot, welches sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten um nochmal vier Wochen verlängert (§ 6 Abs. 1 MuSchG). Da die Arbeitnehmerin während des Beschäftigungsverbots nicht arbeiten darf und daher ein Verdienstausfall erleidet, besteht die Gefahr, dass sie zum Nachteil des Kindes schnell wieder die Arbeit aufnehmen will. Um dies zu verhindern, wurden die Regelungen zum Mutterschaftsgeld eingeführt.
Das Mutterschaftsgeld wird entweder von der gesetzlichen Krankenversicherung oder von der Mutterschaftsstelle des Bundesversicherungsamts gezahlt.

Mutterschaftsgeld durch die gesetzliche Krankenversicherung

Ist die gesetzliche Krankenversicherung für die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes zuständig, so kann die Arbeitnehmerin nachdem ihr von einem Arzt oder einer Hebamme der voraussichtliche Geburtstermin bescheinigt wurde einen entsprechenden Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen. Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt aber nur dann das Mutterschaftsgeld, wenn die Arbeitnehmerin entweder freiwillig gesetzlich versichert oder pflichtversichert ist und Anspruch auf Krankengeld hat. Zudem muss einer der folgenden Voraussetzungen gegeben sein:

  • Bestehendes Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis
  • Zulässige Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Arbeitgeber während der Schwangerschaft
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses erst nach dem Anfang der Schutzfrist.

    Ist die Arbeitnehmerin in einem solchen Fall in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so entsteht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der Arbeitnehmerin, welches in den letzten drei Kalendermonaten ausgezahlt wurde. Wird der Arbeitslohn wöchentlich abgerechnet, so sind die letzten 13 Wochen maßgeblich. Das Mutterschaftsgeld wird jedoch höchstens zu einem Betrag von 13 EUR pro Kalendertag ausgezahlt.

Mutterschaftsgeld durch das Bundesversicherungsamt

Ist die Arbeitnehmerin nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung, ist die Mutterschaftsstelle des Bundesversicherungsamts für die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes zuständig. Dies ist etwa bei Arbeitnehmerinnen der Fall, die privat versichert oder bei einer gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind. Das Mutterschaftsgeld beträgt dann maximal 210 EUR.

Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld

Zum Mutterschaftsgeld kann die Arbeitnehmerin einen Zuschuss vom Arbeitgeber erhalten. Durch den Zuschuss wird die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem Nettoeinkommen ausgeglichen. Der Arbeitgeber hat diese Differenz aus seiner Tasche zu zahlen. Als Grundlage für das Nettoeinkommen werden die letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Beschäftigungsverbots herangezogen. Unberücksichtigt bleiben dabei Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Voraussetzung für die Zuschusszahlung ist jedoch, dass das durchschnittliche Nettoeinkommen pro Kalendertag den Betrag von 13 EUR übersteigt. Dies ist bei einem monatlichen Nettolohn von 390 EUR der Fall.

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