Erbschaft04.03.2015

Was ist ein Vorerbe und was darf ein Vorerbe mit der Erbschaft machen?

Im Rahmen des Erbrechts taucht der Begriff des Vorerben auf. Doch um was handelt es sich dabei? Wie unterscheidet sich ein Vorerbe vom normalen Erbe und was darf ein Vorerbe mit der Erbschaft machen?

Was ist ein Vorerbe?

Ein Erblasser kann durch eine letztwillige Verfügung bestimmen, dass eine Person erst dann Erbe wird, wenn zunächst eine andere Person Erbe wurde (vgl. § 2100 BGB). Die erste Person nennt man Vorerbe, während die zweite Person Nacherbe genannt wird. Stirbt also der Erblasser, so erhält zunächst der Vorerbe die Erbschaft. Erst nach dessen Tod oder nach Eintritt einer anderen Bedingung erhält der Nacherbe die Erbschaft (vgl. § 2106 BGB). Diese Form der Erbschaft findet insbesondere unter Eheleuten im Zusammenhang mit einem Berliner Testament oder bei behinderten Kindern im Rahmen eines Behindertentestaments Anwendung.

Was darf ein Vorerbe mit der Erbschaft machen?

Bei einem Vorerben ist zu unterscheiden zwischen dem nicht befreiten und dem befreiten Vorerben.

  • nicht befreiter Vorerbe

    Der nicht befreite Vorerbe ist in seiner Verfügungsmacht über die Erbschaft stark eingeschränkt. So darf er ohne Zustimmung des Nacherben Grundstücke nicht verkaufen oder belasten. Auch eine Schenkung aus der Erbschaft ist dem Vorerben nur eingeschränkt möglich.

    Dem Vorerben stehen dagegen die Erträge aus der Erbschaft zu. Befindet sich in der Erbmasse zum Beispiel eine vermietete Wohnung, so fallen dem Vorerben die Mieteinkünfte zu.

  • befreiter Vorerbe

    Der Erblasser kann den Vorerben von einigen Beschränkungen befreien. Man spricht dann vom befreiten Vorerben (vgl. § 2136 BGB). So kann der Erblasser dem Vorerben gestatten, über zur Erbschaft gehörende Grundstücke zu verfügen. Die Einschränkungen hinsichtlich von Schenkungen aus der Erbschaft können jedoch nicht aufgehoben werden.

Zu was ist der Vorerbe verpflichtet?

Der Vorerbe ist dazu verpflichtet den Nachlass zu Gunsten des Nacherben zu verwalten. Dabei muss er jedoch nur diejenige Sorgfalt anwenden, die er in eigener Angelegenheit anzuwenden pflegt. Zu den Aufgaben des Vorerben gehört zum Beispiel die Erhaltung und somit die Instandhaltung des Nachlasses. Er muss daher unter Umständen auf eigene Kosten Renovierungs- bzw. Ausbesserungsarbeiten vornehmen oder Versicherungsprämien zahlen. Handelt es sich dagegen um Instandhaltungsmaßnahmen, die langfristig gesehen wertsteigernd sind, so sind die dadurch bedingten Kosten aus der Erbschaft zu tragen. Zu solchen Maßnahmen gehören beispielsweise die Erneuerung des Daches oder der ganzen Hausfassade, der Einbau einer besseren Heizungsanlage oder von Isolierglasfenstern sowie die Beseitigung von Zerstörungen. Dadurch entstandene Kosten darf der Vorerbe aus der Erbschaft bezahlen.
Kommt der Vorerbe seinen Pflichten nicht nach, so kann er sich gegenüber dem Nacherben schadenersatzpflichtig machen.

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