Bankkredit03.03.2016

Was ist eine Vor­fälligkeits­entschädigung?

Wer zur Finanzierung eines Grundstücks­kaufs ein Darlehen aufgenommen hat, kann mit dem Begriff der Vor­fälligkeits­entschädigung in Berührung kommen. Doch um was handelt es sich dabei?

Was ist eine Vor­fälligkeits­entschädigung?

Bei der Vor­fälligkeits­entschädigung handelt es sich um den Geldbetrag der fällig wird, wenn ein Festzins­darlehen vorzeitig gekündigt wird. Bei einem Festzins­darlehen verpflichtet sich die Bank, die Zinsen über den vereinbarten Zeitraum selbst dann un­verändert zu halten, wenn sich die aktuelle Zins­situation verändert hat (sogenannte Zins­fest­schreibungs­zeit). Diese Vertrags­gestaltung wird in der Regel im Rahmen der Immobilien­finanzierung verwendet. Ein Festzins­darlehen kann grund­sätzlich nicht ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses vor Ablauf der Zins­fest­schreibungs­zeit gekündigt werden (§ 490 Abs. 2 BGB). Ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Darlehens hat der Bundes­gerichts­hof etwa dann angenommen, wenn die Immobilie weiter­verkauft werden soll oder der Wunsch zur Erweiterung des Darlehens von der Bank abgelehnt wird. Durch die vorzeitige Kündigung kann die Bank jedoch einen Schaden erleiden, der gemäß § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB durch die Vor­fälligkeits­entschädigung aufgefangen werden soll. Der Schaden kann darin liegen, dass der vertraglich vereinbarte Zinssatz über dem aktuellen Satz für ein Ersatz­geschäft liegt. In diesem Fall erleidet die Bank einen Zinsschaden.

Ist eine vorzeitige Kündigung eines Festzins­darlehen ohne Vor­fälligkeits­entschädigung möglich?

Ein Festzins­darlehen kann gemäß § 489 Abs. 1 BGB dann vorzeitig gekündigt werden, ohne dass eine Vor­fälligkeits­entschädigung fällig wird, wenn:

  • die Zins­fest­schreibungs­zeit endet und kein neuer Zinssatz fest­geschrieben wird

  • nach dem vollständigen Empfang des Darlehens, wenn zehn Jahre vergangen sind

Darüber hinaus ist es möglich vertraglich ein vorzeitiges Kündigungs­recht zu vereinbaren. Zudem ermöglicht eine fehlerhafte Widerrufs­belehrung die Ausübung des Widerrufs­rechts auch nach Ablauf der Frist und damit der Lösung vom Festzins­darlehen ohne eine Vor­fälligkeits­entschädigung zahlen zu müssen. Man spricht dann vom sogenannten Widerrufs­joker. Lesen Sie dazu folgende Rechtsfrage: Was versteht ein Anwalt unter dem Darlehens­widerruf mit dem Widerrufs­joker?

Fällt eine Vor­fälligkeits­entschädigung bei Kündigung des Festzins­darlehen durch die Bank an?

Kündigt die Bank das Festzins­darlehen beispiels­weise aufgrund eines Zahlungs­verzugs des Darlehens­nehmers vorzeitig, kann sie nicht die Vor­fälligkeits­entschädigung gemäß § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB geltend machen. Jedoch kann der Bank aufgrund ihrer Kündigung ein Schaden entstehen, der der Vor­fälligkeits­entschädigung entspricht und als Schaden­ersatz geltend gemacht werden kann.

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