Schadenersatz09.10.2015

Was ist eine fiktive Lizenzgebühr?

Im Rahmen des Urheberrechts spielt der Begriff der fiktiven Lizenzgebühr eine Rolle. Doch was bedeutet dieser genau?

Was ist eine fiktive Lizenzgebühr?

Der Begriff der fiktiven Lizenzgebühr spielt vor allem im Urheberrecht eine Rolle, wenn der Inhaber eines Rechts aufgrund einer begangenen Rechtsverletzung Schadenersatz verlangt. Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 Urhebergesetz kann der Schadenersatz nämlich auf der Grundlage des Betrags berechnet werden, den der Rechtsverletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Es wird also danach gefragt, was die Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags als vernünftigen Lizenzbetrag für die Nutzung des Rechts vereinbart hätten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.1990, Az. I ZR 59/88). Dieser fiktive Lizenzbetrag stellt den entstandenen Schaden dar. Man spricht in einem solchen Fall auch vom „Lizenzschaden“ oder der „Lizenzanalogie“.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs soll die Lizenzanalogie gewährleisten, dass der Rechtsverletzer grundsätzlich nicht anders steht als ein vertraglicher Lizenznehmer, der eine Lizenzgebühr entrichtet hätte. Dabei ist es unerheblich, ob es bei korrektem Verhalten des Rechtsverletzers im konkreten Fall tatsächlich zu einer entsprechenden Lizenzerteilung gekommen wäre. Entscheidend sei vielmehr allein, dass der Rechteinhaber die Nutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.06.2005, Az. I ZR 263/02).

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