Ehename20.09.2017

Welche Nachnamen sind nach einer Heirat möglich?

Anlässlich einer Heirat müssen sich die Verlobten unter anderem darüber einigen, welchen Ehenamen sie in der Ehe tragen wollen. Längst ist es nicht mehr Standard, dass die Ehefrau den Familien­namen des Ehemanns annimmt. Doch welche Optionen gibt es für die Eheleute?

Welche Formen des Ehenamens sind nach einer Heirat möglich?

Nach dem Leitbild des Gesetzes sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familien­namen, also Ehenamen, wählen (§ 1355 Abs. 1 BGB). Jedoch ist dies nicht zwingend. Vielmehr sind die Ehegatten in ihrer Namenswahl bis auf einige Beschränkungen frei. Folgende Möglichkeiten gibt es:

  • die Ehegatten wählen einen gemeinsamen Familien­namen (§ 1355 Abs. 1 BGB)

    Als Ehename kommt entweder der Geburts- oder Familien­name des Ehemanns oder der Ehefrau in Betracht (§ 1355 Abs. 2 BGB).

    Bsp.: Die Ehefrau heißt Nagel, der Ehemann Neu. Als Ehename kann entweder Nagel oder Neu gewählt werden.

  • jeder Ehegatte behält seinen ursprünglichen Namen (§ 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB)

    Bsp.: Die Ehefrau heißt weiterhin Nagel und der Ehemann Neu.

  • einer der Ehegatten wählt einen Doppel-Namen (§ 1355 Abs. 4 BGB)

    Die Eheleute bestimmen den Geburts- oder Familien­namen eines der Ehegatten als Ehenamen und der andere Ehegatte fügt seinen Geburts- oder Familien­namen dem Ehenamen hinzu.

    Bsp.: Die Ehefrau oder der Ehemann kann Nagel-Neu oder Neu-Nagel heißen.

    Ein gemeinsamer Doppel-Name ist nicht möglich.

    Bsp.: Die Eheleute können nicht gemeinsam Nagel-Neu oder Neu-Nagel heißen.

    Ein Doppel-Name ist auch dann unzulässig, wenn der Familien­name einer der Ehegatten bereits ein Doppel-Name ist. In diesem Fall kann nur einer der Doppel-Namen hinzugefügt werden.

    Bsp.: Die Ehefrau heißt Nagel-Neu, der Ehemann Fröhlich. Unzulässig ist etwa die Wahl Fröhlich-Nagel-Neu. Zulässig ist dagegen Fröhlich-Nagel/Nagel-Fröhlich oder Fröhlich-Neu/Neu-Fröhlich.

Wie erfolgt die Namenswahl?

Die Namenswahl soll grund­sätzlich zur Ehe­schließung erfolgen (§ 1355 Abs. 3 Satz 1 BGB). Sie ist vor dem Standes­beamten zu treffen. Eine Namenswahl nach der Ehe­schließung ist möglich, die entsprechende Erklärung muss aber öffentlich beglaubigt werden (§ 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB). Eine öffentliche Beglaubigung setzt gemäß § 129 BGB voraus, dass die Erklärung zur Namenswahl schriftlich abgefasst und die Unterschrift der Erklärenden von einem Notar beglaubigt wird. Alternativ ist auch eine notarielle Beurkundung der Namenswahl möglich.

Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.

Quelle:rb
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