21.01.2013

Welche Rechte haben Flugpassagiere bei einer Verspätung oder Annullierung ihres Fluges wegen Eis und Schnee?

Das Reisen mit dem Flugzeug wird immer beliebter. Man überwindet die größten Strecken schnell und günstig. Doch es kann auch anders kommen. Im Winter kann es aufgrund von Eis und Schnee zu erheblichen Verspätungen oder sogar Flugausfällen kommen. Dies führt zu Frust und Ärger bei den Flugpassagieren. Doch welche Rechte haben Fluggäste in einem solchen Fall?

Hat ein Fluggast Anspruch auf eine Entschädigung?

Ein Fluggast hat im Falle einer Flugannullierung oder einer Verspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004. Die Höhe der Entschädigung beträgt je nach Entfernung des Reisezieles zwischen 250 und 600 €. Die Fluggesellschaft ist gemäß Art. 5 Abs. 3 jedoch dann nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Zwar trifft die Verordnung selbst keine Aussagen darüber, wann solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen. In den Erwägungsgründen der Verordnung werden jedoch einige Beispiele aufgezählt. Demnach können zum Beispiel solche Umstände bei mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen eintreten. Kommt es also aufgrund eines winterlichen Wetterchaos zu einer Sperrung des Flughafens und damit zu einer Annullierung des Fluges, ist darin ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen, für dass das Flugunternehmen nicht verantwortlich ist. Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht somit nicht.

Stehen dem Flugpassagier im Falle einer Verspätung andere Rechte zu?

Kommt es im Falle eines winterlichen Wetterchaos zu einer Verspätung des Fluges bestehen Ansprüche auf Betreuungsleistungen (Art. 9). Grundsätzlich muss die Fluggesellschaft den Passagieren Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit sowie das unentgeltliche Führen von zwei Telefongesprächen und das Versenden von zwei Telexen, Telefaxen oder E-Mails anbieten. Verspätet sich die Abflugzeit auf den nächsten Tag, so muss die Airline darüber hinaus die Kosten für eine Hotelunterbringung sowie die Transportkosten dorthin übernehmen. Beträgt die Verspätung mindesten fünf Stunden können die Fluggäste auch vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, verlangen (Art. 8 Abs. 1a).

Kann man dieselben Rechte auch bei einer Annullierung geltend machen?

Wird der Flug wegen Eis und Schnee annulliert, besteht ebenso ein Anspruch auf Betreuungsleistungen. Wird ein Ersatzflug angeboten, der aber erst am nächsten Tag startet, so muss die Fluggesellschaft auch in diesem Fall die Kosten für eine Hotelunterbringung sowie die Transportkosten dorthin übernehmen. Zudem besteht ein wahlweiser Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder auf ersatzweise Beförderung zum Reiseziel (Art. 8 Abs. 1).

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