Verlobung11.08.2015

Welche rechtlichen Folgen hat eine Verlobung?

Wenn sich ein Paar für eine Heirat entscheidet, steht zuvor die Verlobung an. Damit verspricht sich das Paar gegenseitig eine Lebenspartnerschaft einzugehen. Einer besonderen Form bedarf die Verlobung anders als die Eheschließung nicht. Dennoch gehen mit der Verlobung einige rechtliche Folgen einher. Doch welche sind das?

Welche rechtlichen Folgen hat eine Verlobung?

Durch eine Verlobung entsteht zunächst einmal nicht die Pflicht den Verlobten zu heiraten. Vielmehr kann man ohne weiteres von einem Verlöbnis zurücktreten, ohne befürchten zu müssen auf Eingehung der Ehe verklagt zu werden. Geregelt ist dies in § 1297 Abs. 1 BGB. Mit der Verlobung entsteht für die Verlobten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Danach ist ein Verlobter nicht verpflichtet gegen den anderen auszusagen, wenn dieser Beschuldigter in einem Strafverfahren ist.

Darüber hinaus kann die Auflösung der Verlobung rechtliche Folgen haben. So kann sich derjenige, der von der Verlobung zurückgetreten ist, schadenersatzpflichtig machen. Zudem können beide im Falle einer unterbliebenen Eheschließung die jeweiligen Geschenke zurückfordern.

  • Schadenersatzpflicht

    Zwar macht sich derjenige, der von der Verlobung zurücktritt nach § 1298 Abs. 1 BGB schadenersatzpflichtig. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Rücktritt auf einem wichtigen Grund beruhte (§ 1298 Abs. 3 BGB). Zu beachten ist, dass der Grund nicht so wichtig sein muss, um den Rücktritt von der Verlobung zu rechtfertigen. Vielmehr muss der Grund so wichtig sein, dass er die Befreiung von der Schadenersatzpflicht rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund kann zum Beispiel darin liegen, dass der Verlobte ein intimes Verhältnis mit einer anderer Person hat (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 06.12.1994, Az. 15 UF 797/94).

    Die Pflicht zum Schadenersatz erstreckt sich nur auf solche getätigten Aufwendungen, die in Erwartung der Eheschließung oder Ehe entstanden sind und sich Rahmen des angemessenen bewegen. Dazu gehören etwa Kosten für die Anmietung oder Kauf einer Ehewohnung, für die Anschaffung eines gemeinsamen Hausstandes, für die Hochzeitsfeier oder für die Hochzeitsreise.

    Nicht ersatzfähig sind Kosten, die nur anlässlich des Verlöbnisses entstanden sind. Als Beispiel sind die Kosten für die Verlobungsfeier zu nennen.

  • Herausgabe von Geschenken

    Nach § 1301 BGB kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat zurückfordern, wenn es nicht zur Eheschließung gekommen ist. Herauszugeben sind danach etwa der Verlobungsring oder Schmuck.

    Unerheblich ist, aus welchem Grund das Verlöbnis aufgelöst wird und ob einem der Verlobten ein Verschulden darin trifft.

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