Wäsche01.06.2016

Wäschetrocknen: Darf man als Mieter Wäsche auf dem Balkon trocknen?

Gehört ein Balkon zu einer Mietwohnung, stellt dies einen großen Komfort dar. Man kann ihn in vielfältiger Weise nutzen. So nutzen viele Mieter ihren Balkon, um das schöne Wetter zu genießen oder mit Freunden eine Grillparty zu feiern. Einige Mieter verschönern ihren Balkon mit Blumen, Pflanzen und anderen Dekorationen. Einiges ist davon zulässig, anderes wiederum nicht. Nicht selten stören sich andere Mitmieter, Nachbarn in der Wohnungsumgebung oder sogar der Vermieter über das Nutzungsverhalten des Balkonbesitzers. Einer der Streitpunkte ist zum Beispiel, ob es zulässig ist seine Wäsche auf dem Balkon zu trocknen.

Ist das Wäschetrocknen auf dem Balkon erlaubt?

Es kann verschiedene Gründe geben, warum ein Vermieter gegen das Wäschetrocknen auf dem Balkon vorgeht. Zum einen kann er der Auffassung sein, dass sich dadurch der optische Gesamteindruck des Gebäudes verschlechtert. Zum anderen kann er Anstoß daran nehmen, wenn zur Befestigung einer Wäscheleine Löcher in die Balkonwand gebohrt werden. Aus welchen Gründen auch immer der Vermieter gegen diese Nutzung des Balkons vorgeht, zulässig ist das nach Ansicht vieler Gerichte nicht.

So kann ein Vermieter beispielsweise das Wäschetrocknen auf dem Balkon nicht untersagen, wenn eine Hausordnung regelt, dass innerhalb der Wohnung keine Wäsche getrocknet werden darf. Denn ein Balkon gehört nicht zum Innenraum der Wohnung (vgl. Amtsgericht Brühl, Urteil vom 31.10.2000, Az. 21 C 256/00).

Aber selbst wenn die Hausordnung auch das Wäschetrocknen auf dem Balkon verbietet, ist eine solche Nutzung erlaubt. Nach Ansicht des Amtsgerichts Euskirchen aber nur dann, wenn kleine Wäschestücke getrocknet werden. Das Trocknen großer Wäschestücke auf dem Balkon könne dagegen durch die Hausordnung untersagt werden (Amtsgericht Euskirchen, Urteil vom 11.01.1995, Az. 13 C 663/94).

Dem Mieter ist es sogar erlaubt, auf seinem Balkon Vorrichtungen zum Wäschetrockenen anzubringen. Solange damit nur eine geringfügige Substanzverletzung einhergeht, stellt dies einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar. Die Mieter sollten nur nicht die Außenfassade anbohren. Dies wird wohl angesichts eventuell bestehender Wärmeschutzmaßnahmen als unzulässig angesehen werden müssen (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.01.1990, Az. 7 S 6265/89).
Wenn sie wissen wollen, was sonst noch rund um den Balkon erlaubt ist und was nicht, haben wir noch einige andere Rechtsfragen zu dem Thema:

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