Pflichtenverstoß22.04.2015

Abmahnung vom Arbeitgeber: Was muss in einer Abmahnung stehen?

Fällt ein Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz, bedarf es für eine verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitsnehmers in der Regel eine vorherige Abmahnung. Auch für eine fristlose Kündigung wird regelmäßig eine Abmahnung gefordert. Andernfalls ist die Kündigung wegen Unverhältnismäßigkeit unwirksam. Hintergrund dessen ist, dass dem Arbeitnehmer regelmäßig bereits durch eine Abmahnung sein Fehlverhalten vor Augen geführt wird und er aufgrund dessen zukünftig seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachkommen wird. Für den Arbeitnehmer kommt es somit auf das Vorliegen einer Abmahnung an, wenn er einen Arbeitnehmer wegen einem Pflichtenverstoß kündigen will. Doch wann liegt eine solche vor? Oder anders gefragt, was muss in einer Abmahnung stehen?

Was muss in einer Abmahnung stehen?

Damit eine Abmahnung im Rechtssinn vorliegt müssen drei Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der Arbeitgeber muss das Fehlverhalten so konkret wie möglich beschreiben. Dazu gehört die Benennung des Datums und der Uhrzeit des Pflichtenverstoßes. Rein pauschale Hinweise, wie zum Beispiel „ständiges Zuspätkommen“ oder „unkonzentriertes Arbeiten“, genügen nicht. Der ersten Voraussetzung kommt eine Rügefunktion zu.
  • Weiterhin muss der Arbeitgeber den Pflichtenverstoß deutlich rügen und den Arbeitnehmer zugleich auffordern, zukünftig das Fehlverhalten zu unterlassen. Dieser Punkt stellt die Aufforderungsfunktion der Abmahnung dar.
  • Schließlich muss aus der Abmahnung deutlich hervorgehen, dass ein weiterer Pflichtenverstoß eine Kündigung nach sich ziehen kann. Die Abmahnung dient somit auch der Warnung.

Sind alle drei Voraussetzungen gegeben, liegt eine Abmahnung vor und zwar unabhängig davon, wie sie genannt wird. Unschädlich sind daher Bezeichnungen, wie zum Beispiel Ermahnung, Rüge, Verwarnung oder Verweis.

Muss eine Abmahnung schriftlich erfolgen?

Eine Abmahnung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Daher ist auch eine mündliche Abmahnung wirksam. Es ist jedoch ratsam dem Arbeitnehmer stets schriftlich abzumahnen. Andernfalls kann es später zu Nachweisproblemen hinsichtlich des Inhalts kommen.

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Ein Gedanke zu „Abmahnung vom Arbeitgeber: Was muss in einer Abmahnung stehen?

  • 27. April 2015 um 10:42 Uhr
    Permalink

    es fehlt meines Wissens nach die Zeitnähe, in der eine Abmahnung zu erfolgen hat.

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