Kredit- und Restschuld­versicherungen12.09.2017

Absicherung für Gläubiger und Schuldner - was bringen Kredit- und Restschuld­versicherungen?

Eines der heikelsten und am wenigsten behandelten Themen in Kredit­fragen sind die sogenannten Kredit­versicherungen. Doch was sind diese überhaupt, welche Leistungen umfassen sie und wo lauern Gefahren? Wie unter­scheiden sie sich von Restschulden­versicherungen?

Vor­bedingungen

Grund­sätzlich muss selbstverständlich ein Lieferanten­kredit vorliegen, auch Waren- oder Handels­kredit genannt. Grund­sätzlich gilt beim Abschluss eines Kauf­vertrages nach §433 BGB:
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Für gewöhnlich tritt dann regelmäßig die Erfüllung der Zahlungs­forderung durch Käufer sofort in Kraft, sollte der Kauvertrag nach dem Zug-um-Zug-Prinzip erfüllt werden. Allerdings gibt es auch häufig eine andere Vereinbarung: Befreit der Verkäufer den Käufer von der sofortigen Zahlungs­pflicht, entsteht ein Kredit in Güterform, da der Abnehmer einen Zahlungs­aufschub für erhaltene Dienst­leistungen oder Waren erhält. Es entsteht folglich ein Darlehen für den Abnehmer nach § 488 BGB Abs. 1:
Durch den Darlehens­vertrag wird der Darlehens­geber verpflichtet, dem Darlehens­nehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehens­nehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurück­zuzahlen.
Das Risiko, ob das bereit­gestellte Darlehen tatsächlich frist­gerecht ausgelöst wird, trägt aber erst einmal nur der Gläubiger.

Was ist eine Kredit­versicherung?

Unter Kredit­versicherung versteht man die Absicherung eines Gläubigers durch das Versicherungs­unternehmen vor den Ausfällen von Forderungen. Abgeschlossen wird die Versicherung allerdings vom Kredit­nehmer, der seinem Darlehens­geber damit eine (zusätzliche) Sicherheit bietet. Insgesamt handelt es sich – aus Schuldner­perspektive – um @LINK=https://www.kredit-ohne-schufa.de/\Grauzone[ein rechtlich wie finanziell strittiges Modell][ein rechtlich wie finanziell strittiges Modell]@: Zur Absicherung eines Kredits reicht die Versicherung, besonders wenn sie in Form einer Kapital­anlage abgeschlossen wurde, frühestens nach ein paar Jahren aus. Bis dahin ist eine solche Versicherung eine weitere finanzielle Belastung für den Kredit­nehmer.
Die bekannteste Form der Kredit­versicherungen ist die sogenannte Warenkredit­versicherung. Grund­sätzlich bieten die Versicherer eine revolvierende Deckung an mit kurzen bis mittel­fristigen Laufzeiten. Dabei handelt es sich um die Absicherung eines Ausfall­risikos von Forderungen, die wiederholt durch Lieferungen oder Leistungen des Versicherungs­nehmers an seinen Kunden entstanden sind. Ist ein Kreditlimit für einen Kunden festgesetzt worden, besteht die Sicherung des Forderungs­bestands bis zur festgelegten Versicherungs­summe. Mittlerweile ist im Zuge der Globalisierung auch eine entsprechende Versicherung für Exporte und Importe möglich.
Eine häufig von Kredit­versicherern durchgeführte Maßnahme ist allerdings die Prüfung der Bonität des Kunden. Dazu ziehen sie eine ganze Reihe von Maßnahmen heran, so die Anforderungen von Informationen von Wirtschafts­auskunf­teien, eigenen Auskünften, Ver­öffentlichungen im Bundes­anzeiger, etc. Erst dann wird dem Versicherungs­nehmer eine Deckungs­zusage bis zu einem bestimmten Limit erteilt, es sei denn, es gilt ein Pauschal­limit.

Der Versicherungs­fall

Der Versicherungs­fall tritt dann ein, wenn der Schuldner in Zahlungs­verzug gerät, weil er zahlungs­unfähig oder –unwillig ist. Auch ein Verzug kann bereits ausreichen, um den Versicherungs­fall eintreten zu lassen.
Warenkredit­versicherer benutzen ihrerseits eine Kombination verschiedener Methoden, um beim Schuldner Zahlungs­ansprüche geltend zu machen. Ist das Mahn­verfahren des Gläubigers durchlaufen, hat er die Verantwortung für das Forderungs­inkasso an den Kredit­versicherer zu übertragen. Anschließend kümmert sich dieser mit entsprechenden Rechten und Pflichten um das Einziehen des Betrags. Dazu ist allerdings in der Regel der Abschluss eines gesonderten Inkassovertrages notwendig. Sollten auch diese Maßnahmen nicht von Erfolg gekrönt sein, ist es an der Versicherung, ihre vertraglich versicherten Leistungen umzusetzen.

Die Restschulden­versicherung

Die Restschulden­versicherung dient in erster Linie dazu, im Falle von Arbeits­losig­keit, Krankheit oder Tod den Versicherungs­nehmer abzusichern, da sie die Kreditraten, die der Betroffene dann nicht mehr monatlich bedienen kann, übernimmt. Oft ist es sogar so, dass der Versuch einer neuerlichen Kredit­aufnahme mit dem Zwang gekoppelt ist, sich eine zusätzliche Restschulden­versicherung zuzulegen.
Insofern handelt es sich bei der Kredit­versicherung und der Restschulden­versicherung um zwei Modelle, die an sich unter­schiedliche Interessen­gruppen ansprechen soll. Während die Kredit­versicherung zunächst dafür gedacht ist, Kreditgeber abzusichern, dient die Restschulden­versicherung eher den Schuldnern.
Dabei ist allerdings von vorne herein zu berücksichtigen, dass es in der Regel drei Stufen der möglichen Absicherung durch eine solche gibt – die Auswahl der falschen kann erhebliche Risiken für den Versicherungs­nehmer bedeuten.
Bei der Mindest­versicherung wird etwa nur im Todesfall des Versicherungs­abnehmers der Restkredit vom Versicherer übernommen. In der nächsten Stufe ist dann der Todesfall, aber auch der Fall einer Arbeits­unfähigkeit. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Kredit­zahlungen dann nur für die vorübergehende Arbeits­unfähigkeit übernommen werden, danach fallen die Kosten ganz gewöhnlich für den Versicherungs­nehmer an. Bei Vollversorgungs­paketen wird dann auch die Arbeits­losig­keit abgedeckt, in deren Fall die Versicherung die Raten übernimmt.
Problematischer­weise gilt auch hier in der Regel, dass der Versicherungs­nehmer eventuell von seinem Widerrufs­recht Gebrauch machen kann. Hat der Versicherungs­nehmer allerdings ernsthafte Erkrankungen, die in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungs­schutzes bereits ärztlich behandelt wurden, gilt der Versicherungs­schutz nicht. Dazu zählen unter anderem Krebs, Erkrankungen an Herz, Kreislauf, Wirbel­säule, Gelenken, eine HIV-Erkrankung oder andere chronische Erkrankungen. So hat es der BGH 2014 beschlossen. Die Ein­schränkung zählt allerdings nur dann, wenn der Versicherungs­fall bereits 24 Monate nach Beginn des Versicherungs­schutzes eintritt und mit den aufgezählten Erkrankungen in Verbindung steht.

Dieser Beschluss ist für diejenigen Personen schwierig, die an entsprechenden Erkrankungen leiden, bei denen eine Arbeits­unfähigkeit aber noch nicht unbedingt zum Zeitpunkt des Versicherungs­schutzes abzusehen war – so gibt es durchaus behandelte und oben genannte Krankheiten, mit denen man längere Zeit noch arbeiten kann oder ein Ausfall gar nicht abzusehen ist. Dieser Personen­gruppe ist aus dem genannten Grund unbedingt davon abzuraten, einen Kredit in Anspruch zu nehmen, der mit dem Abschluss einer Restschulden­versicherung zwangsweise verbunden ist.
Denn so kann die Person nicht mehr sicher­stellen, dass der Arbeits­unfähigkeits- oder Todesfall nicht eintreten, zugleich die Raten­zahlungen aber gesichert sind.
Nach wie vor problematisch ist die Kopplung aus Krediten und Restschutz­versicherung für den Kunden, weil die Versicherung die Kosten für den Kredit zusätzlich in die Höhe treibt, indem die Zinsen steigen. Sollte die Widerrufs­belehrung übrigens fehlerhaft sein, kann der End­verbraucher sich darauf berufen und entsprechend aussteigen. Besteht die Bank auf den Abschluss einer Restschulden­versicherung, ist sie übrigens verpflichtet, die Versicherungs­kosten im effektiven Jahreszins zu berücksichtigen. Es ist sehr wichtig, dass End­verbraucher das wissen – denn sollte die Restschuld­versicherung von ihnen angestrebt werden, gilt diese Beschränkung nicht – eine Kosten­explosion droht.
Auch Umschuldung kann ein Mittel sein, um eine Restschulden­versicherung zu verlassen. Wer den Todesfall fürchtet, sollte zur Absicherung seiner Hinter­bliebenen lieber eine andere Risiko­lebens­versicherung abschließen.
Obwohl der BGH übrigens, wie bereits verlinkt, schon vor Jahren darauf hingewiesen hat, dass die Widerrufs­belehrung intransparent und undeutlich erfolgt, hat die Bundes­regierung in diesem Jahr eine Reform auf den Weg gebracht, die diese Verhältnisse verbessern soll. Dies erscheint auch sinnvoll, da die Finanz­aufsicht Bafin ihrerseits nachgewiesen hat, dass der Eindruck bei den Kunden entsteht, ohne die Zusatz­versicherung auch keinen Kredit zu bekommen.
Die Reform soll nun dafür sorgen, dass Versicherungs­nehmer eine Woche nach der Unter­zeichnung des Versicherungs­vertrages in Textform über ihr Widerrufs­recht belehrt werden. Bislang war es so, dass viele Banken die Hälfte der Versicherungs­prämie für sich einstreichen konnten, sodass sie zu deren Verkauf einen realen, finanziellen Anreiz hatten – gesetzlich bislang nicht belangbar.

Quelle:refrago/om
#1945 (957)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert