Eigenbedarf04.11.2016

Darf ein Wohnungs­eigentümer die neu erworbene Wohnung zunächst vermieten und später wegen Eigen­bedarfs eine Kündigung aussprechen?

Wer sich eine Eigentums­wohnung kauft, kann dies in der Absicht tun, erst später darin einzuziehen. Kann der Wohnungs­eigentümer in diesem Fall die Wohnung zunächst vermieten und dann zu gegebener Zeit den Mietvertrag wegen Eigen­bedarfs kündigen?

Darf ein Wohnungs­eigentümer die neu erworbene Wohnung zunächst vermieten und später wegen Eigen­bedarfs eine Kündigung aussprechen?

Ein Wohnungs­eigentümer ist berechtigt, seine neu erworbene Wohnung zunächst zu vermieten und später wegen Eigen­bedarfs zu kündigen. Je nach Länge der Mietdauer kann die Kündigungs­frist für die Eigen­bedarfs­kündigung aber 3 bis 9 Monate betragen. Um diese Frist zu umgehen, ist es möglich einen Zeit­miet­vertrag abzuschließen. Als Be­fristungs­grund dient in diesem Fall der beabsichtigte Eigenbedarf. Problematisch wird es, wenn der Mieter das Vorliegen des Eigen­bedarfs bestreitet. Dies kann zu einem langen Räumungs­prozess führen, da ohne Räumungs­titel der Mieter nicht aus der Wohnung raus­geschmissen werden kann. Eine sichere Möglichkeit den Mieter zum gewünschten Zeitpunkt aus der Wohnung zu haben, besteht darin, eine notarielle Vereinbarung mit dem Mieter zu treffen, in der sich der Mieter zu einem bestimmten Termin zur Räumung verpflichtet und sich diesbezüglich der sofortigen Zwangs­voll­streckung unterwirft. Es ist aber eher unwahrscheinlich, dass sich ein Mieter darauf einlässt.

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Quelle:refrago/rb
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