Besteuerung der Untermiete02.11.2016

Einnahmen aus Untermiete versteuern und Werbungskosten abziehen: Wann muss man Untermieteinnahmen versteuern und wie berechnet man den Anteil, der versteuert werden muss (Beispiel)?Kann die gesamte Hauptmiete als Werbungs­kosten von der Untermiete abgezogen werden?

Vermietet ein Mieter einen Teil seiner Wohnung unter, muss er den Unter­miet­zins im Fall eines Gewinns versteuern. Kann der Gewinn aber dadurch verringert werden, dass die zu zahlende Hauptmiete als Werbungs­kosten von dem Unter­miet­zins abgezogen wird?

Kann die gesamte Hauptmiete als Werbungs­kosten von der Untermiete abgezogen werden?

Die Einnahmen aus einer Unter­vermietung müssen dann in der Steuer­erklärung angegeben werden, wenn sie über den abziehbaren Werbungs­kosten liegen. Ist das der Fall liegt ein Gewinn vor. Dieser muss versteuert werden. Zu den abziehbaren Werbungs­kosten gehört, wie bereits oben erwähnt, die Hauptmiete einschließlich der Betriebs­kosten. Die Hauptmiete ist jedoch nicht in voller Höhe abziehbar, sondern nur anteilig. Insofern muss berücksichtigt werden, dass die Wohnung zum Teil unter­vermietet wird. Der Mietanteil für die unter­vermieteten Räume muss im Verhältnis zur Gesamt­wohn­fläche heraus­gerechnet werden. Das gleiche gilt für die Gemein­schafts­räume. Dort muss der Flächen­anteil aber zusätzlich noch anhand der Zahl aller Bewohner aufgeteilt werden.
Folgendes Beispiel soll dies ver­deutlichen:
Herr Mustermann zahlt für seine 100 qm große Wohnung 1.200 EUR an Warmmiete. Ein 20 qm großes Zimmer seiner Wohnung hat er für 500 EUR im Monat unter­vermietet. Der Anteil der Fläche des vermieteten Zimmers beträgt zur Gesamt­fläche der Wohnung 20 %. Dieser Anteil ist von der Warmmiete abzuziehen. Da der Untermieter zudem den Flur, die Küche und das Bad mitbenutzt, ist deren Gesamt­fläche von 30 qm ebenfalls mit zu berücksichtigen. Der Anteil der Gemein­schafts­flächen beträgt zur Gesamt­fläche der Wohnung 30 %. Dies geteilt durch die zwei Bewohner ergibt 15 %. Insgesamt sind somit 35 % der Warmmiete und damit 420 EUR nicht zu berücksichtigen. Angesichts der Untermiete von 500 EUR, erzielt Herr Mustermann einen Gewinn in Höhe von 80 EUR. Dieser muss versteuert werden.

Quelle:refrago/rb
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