Vermieterbescheinigung23.10.2015

Ist für die Anmeldung oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt die Vorlage einer Vermietermeldebescheinigung erforderlich?

Die Vermieterbescheinigung wird auch Vermieterbestätigung oder Wohnungsgeberbestätigung bzw. Vermietermeldebescheinigung genannt. Dabei handelt es sich um eine schriftliche Bescheinigung des Vermieters (Meldebescheinigung), dass ein Mieter an einem bestimmten Datum in eine Wohnung eingezogen oder ausgezogen ist. Sinn und Zweck einer solchen Bestätigung ist die Vermeidung von Missbräuchen von Wohnanschriften. Kriminellen wird ohne eine solche Bescheinigung ermöglicht, ein Umziehen vorzutäuschen. Ist die Vorlage einer Vermieterbescheinigung beim Einwohnermeldeamt bei der Anmeldung oder Abmeldung daher erforderlich?

Ist für die Anmeldung oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt die Vorlage einer Vermieterbescheinigung erforderlich?

Über eine lange Zeit hinweg musste ein Mieter bei seiner Anmeldung oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt eine Vermieterbescheinigung vorlegen. Die entsprechende Vorschrift wurde jedoch im Jahr 2002 abgeschafft. Dies ändert sich wieder zum 01. November 2015. Ab diesem Tag ist nach Vermieterbescheinigung ist bei Anmeldung oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt jetzt wieder erforderlich.

Dies muss gemäß § 17 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bzw. Auszug geschehen. Eine Meldepflicht beim Auszug aus einer Wohnung besteht jedoch nur dann, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird (§ 17 Abs. 2 BMG).

Welchen Inhalt hat eine Vermieterbestätigung und wer darf eine solche ausstellen?

Eine Vermieterbescheinigung darf nur von dem Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden (§ 19 Abs. 1 BMG). Daher darf sich zum Beispiel der Mieter selbst nicht den Ein- bzw. Auszug bescheinigen. Eine Vermieterbestätigung muss gemäß § 19 Abs. 3 BMG folgenden Inhalt haben:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs (An- oder Abmeldung) mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Name des Mieters

Was kann ein Mieter gegen die Weigerung des Vermieters eine Bescheinigung auszustellen unternehmen?

Weigert sich der Vermieter eine Bescheinigung auszufüllen, muss sich der Mieter gemäß § 19 Abs. 2 BMG an das Einwohnermeldeamt wenden. Dieses wird dann gegenüber dem Vermieter tätig werden und verhängt gegebenenfalls ein Bußgeld. Es ist zu beachten, dass der Vermieter gemäß § 19 Abs. 1 BMG verpflichtet ist, bei der Ausstellung der Vermieterbescheinigung mitzuwirken.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht?

Kommt ein Mieter seiner Pflicht zur Vorlage einer Vermieterbescheinigung fahrlässig oder vorsätzlich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, so begeht er gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BMG eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann eine Geldbuße von bis zu 1.000 EUR nach sich ziehen.

Aber auch der Vermieter begeht nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG eine Ordnungswidrigkeit, wenn er die Vermieterbestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt. Auch hier droht eine Geldbuße von bis zu 1.000 EUR.

Ein Vermieter ist zudem nach § 19 Abs. 6 BMG nicht berechtigt, eine Wohnungsanschrift einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 BMG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

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Ein Gedanke zu „Ist für die Anmeldung oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt die Vorlage einer Vermietermeldebescheinigung erforderlich?

  • 27. Oktober 2015 um 3:32 Uhr
    Permalink

    Da steht noch etwas: z.B. sog. "Betreute" wollen ausziehen.
    Der Vermieter wendet sich an den "Betreuer" dieser ist dagegen –
    darf "die Wohnung bestimmen" oder so ähnlich nennt sich das.
    Das kann wie schon in den 90ern: Menschenraub werden.
    Jmd zieht mal befristet oder von vornherein als Notlösung von A-B und kommt von dort nicht mehr weg. Auch andere Fälle sind denkbar. Um Jmd zu Geldstrafen verurteilen zu können – müssten
    Gerichte den Fall als solchen anerkennen und überhaupt annehmen. Dazu werden sie selten geneigt sein.

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