Wirksamer Zugang15.07.2014

Kündigung eines Arbeitnehmers: Wie stellt man als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Kündigung sicher zu?Der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer

Wer als Arbeitgeber einen Mitarbeiter entlassen möchte, kann dazu eine entsprechende Kündigung aussprechen. Dies allein genügt aber nicht für die Wirksamkeit der Kündigung. Sie muss vielmehr dem Arbeitnehmer noch zugehen. Ob dies der Fall war, muss im Streitfall der Arbeitgeber nachweisen können. Es stellt sich daher die Frage, wie ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sicher eine Kündigung zustellen kann.

Wie stellt man als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Kündigung sicher zu?

Zunächst ist zu beachten, dass dem Arbeitnehmer stets die Kündigung im Original zugestellt werden muss. Eine Übergabe einer bloßen Fotokopie genügt ebenso wenig, wie die bloße Einsichtnahme in das Originalschreiben (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2007, Az. 12 Sa 132/07).

  • persönliche Übergabe

    Die sicherste Art einem Arbeitnehmer die Kündigung zuzustellen, ist die persönliche Übergabe. Dabei muss die Kündigung noch nicht mal dem Arbeitnehmer übergeben werden. Es kann auch genügen sie dem Ehepartner zu überreichen. In einem solchen Fall ist mit dem Zugang der Kündigung zu dem Zeitpunkt zu rechnen, in dem mit der Weitergabe der Erklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, Az. 6 AZR 687/09).

  • Versendung mit der Post

    Daneben besteht die Möglichkeit die Kündigung per Post zuzusenden. Zu Beweiszwecken ist es aber ratsam dies per Einschreiben mit Rückschein zu machen. Andernfalls kann der Arbeitnehmer behaupten das Schreiben nicht erhalten zu haben, ohne dass der Arbeitgeber das Gegenteil nachweisen kann. Zugegangen ist das Einschreiben aber erst mit der Aushändigung des Originalschreibens durch die Post und nicht schon durch den Einwurf des Benachrichtigungszettels (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.1996, Az. 2 AZR 13/95).

  • Beauftragung eines Boten

    Eine weitere sichere Möglichkeit der Zusendung der Kündigung ist der Einwurf des Schreibens mittels eines Boten. Ist dies geschehen, wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer spätestens zu dem Zeitpunkt Kenntnis von der Kündigung erlangt, in dem mit einer üblichen Postentnahme zu rechnen ist. Dabei kommt es nicht auf die individuellen Gepflogenheiten des Empfängers an oder ob er krankheitsbedingt oder urlaubsbedingt an einer Brief¬kasten¬entleerung verhindert war (Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 10.10.2013, Az. 10 Sa 175/13 und Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2004, Az. 2 AZR 461/03). Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln sei eine Postentnahme in Großstädten bis 14 Uhr üblich, so dass eine davor eingeworfene Kündigung noch am selben Tag zugeht (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.09.2010, Az. 4 Sa 721/10). Der Bote kann im Streitfall als Zeuge aussagen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Bote vertrauenswürdig sein muss. Zudem sollte die genaue Uhrzeit festgehalten werden, an der die Kündigung im Briefkasten eingeworfen wurde.

Quelle:refrago
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2 Gedanken zu „Kündigung eines Arbeitnehmers: Wie stellt man als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Kündigung sicher zu?

  • 11. November 2014 um 12:48 Uhr
    Permalink

    …es soll eine Fristlose Kündigung per Bote zugestellt werden. Zu dem Mehrfamilienmietshaus, in welchem der Briefkasten ist, gibt es keinen Zugang. Auch bei anderen Mietern geklingelt… In dem Haus stellt man sich "tot". Wie muss man hiermit umgehen??? Danke

    Antwort
  • 15. Juli 2014 um 17:42 Uhr
    Permalink

    Der Artikel zur arbeitgeberseitigen Kündigung eines Arbeitsvertrages ist unvollständig und in einem Teil (= Empfehlung für Versendung per einschreiben-Rückschein) hochgefährlich.
    Ich ergänze:

    1) Form: Das Gesetz verlangt für eine solche Kündigung die Ein-
    haltung der Schriftform. D.h., daß die Kündigung dem ArbN im
    Original mit Original-Unterschrift des Kündigungsberechtigten
    zugehen muß. (Eine Kündigung ist erst mit Zugang wirksam).
    e-mails und Faxe haben zwar auch etwas mit Schrift zu tun,
    entsprechen aber nicht dem Schriftformerfordernis des Gesetzes. Eine solche Kündigung ist also nichtig.
    2) Man muß aufpassen, daß eine kündigungsberechtigte
    Person im Original unterzeichnet.
    3) Persönliche Übergabe: Hier sollte man in jedem Fall einen
    Zeugen dabei haben, der das Kündigungsschreiben liest, bevor es übergeben wird. Er sollte dann auf der im Betrieb verbleibenden Kopie einen Vermerk machen, in dem er Tag,
    Uhrzeit und Räumlichkeit der Übergabe mit seiner Unterschrift bestätigt. So kann er auch Monate später in einem etwaigen Arbeitsgerichtsprozeß genaue Angaben machen.
    4) Bei Postversand jeglicher Art sollte ein Zeuge vor dem Ein-
    kuvertieren den Kündigungsbrief lesen, selbst einkuvertieren und den Brief dann nicht mehr aus der Hand geben, bevor er ihn selbst in den Kasten wirft. Der Empfänger könnte sonst be-
    streiten, daß in dem Kuvert, dessen Empfang er nicht bestreitet,
    ein Kündigungsschreiben war.
    5) Postversand mit Einschreiben-Rückschein ist zwar teuer, aber für den Absender äußerst gefährlich: Wenn niemand beim
    Empfänger öffnet, wird der Postbote den Brief wieder mitnehmen und dem Empfänger eine Benachrichtigung in
    den Briefkasten stecken. Die Kündigung gilt erst dann als zu-
    gegangen, wenn der Empfänger sie vom Postamt abholt. Da
    können zweierlei Katastrophen eintreten: Zum einen kann es
    sein, daß dann die Kündigung nicht mehr zum beabsichtigten
    Tag wirkt, weil die Kündigungsfrist nicht mehr eingehalten ist
    (die Kündigung entfaltet ihre Wirkung dann erst zum Ablauf der nächsten Frist) oder – im Fall einer außerordentlich-fristlosen
    Kündigung ist die 2-Wochen-Frist nicht eingehalten, die das Gesetz höchstens zwischen Kenntniserlangung des Arbeitgebers von der kündigungsbegründenden Verfehlung
    anordnet, sodaß die Kündigung als außerordentlich-fristlose
    nichtig ist, sondern allenfalls noch als "ordentliche" (= eine
    Kündigungsfrist einhaltende) Kündigung wirkt. (Deshalb bei
    jeder außerordentlic-fristlosen Kündigung immer "hilfsweise
    fristgemäß" reinschreiben. Hat der Betrieb einen Betriebsrat,
    muß dieser dann aber die Absicht für beide Kündigungsarten
    mitgeteilt bekommen).
    6) Wenn man schon die Kündigung per Post schicken will,
    dann allenfalls mit "Einwurf-Einschreiben", um der Gefahr
    Ziff. 5 zu entgehen. Den Zugang dieses Schreibens kann man
    bis 6 Monate danach durch Postanfrage nachweisen (kostet
    nur 2,50 €), wenn innerhalb dieser Zeit der Empfänger den
    Zugang bestreitet. Allerdings bleibt immer noch die Gefahr
    gem. Ziff. 4, wenn man nicht einen Zeugen mit Lesen des
    Kündigungsschreibens, Einkuvertieren und Postieren be-
    auftragt und diese Person dann sowohl den Inhalt des Briefes
    bestätigen kann und man dann von der Post die Zustellbe-
    stätigung holt (s.o. – nur innerhalb von 6 Monaten sicher mög-
    lich – manchmal hebt die Post solche Zustellunterlagen auch noch länger auf, aber das muß sie nicht).
    7) Die sicherste Form des Versandes einer Kündigung ist die Zustellung durch Gerichtsvollzieher (= GVZ". Man nimmt das Original offen zum Gerichtsvollzieher (oder gibt es beim nächsten Amtsgericht, Abt. Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle) ab oder schickt es dahin und beantragt – formlos – die gerichtsvollzieherliche Zustellung. Für diese gelten nicht die
    Vorschriften des BGB über "Zugang" (= §§ 130 ff. BGB), sondern
    die ZPO-Vorschriften für "öffentliche Zustellungen". Der GVZ nimmt entweder – je nach Entfernung und Eiligkeit – die Zustellung persnlich vor, oder er schickt das Original in einem speziellen Kuvert für solche Zustellungen mit der Post anden
    Empfänger. Er bekommt dann von der Post eine Bestätigung
    über Datum und Uhrzeit der Zustellung. Hierbei kommt es – anders als bei Briefen von privaten Absendern – nicht darauf an, ob der Brief abgegeben werden kann. Die Zustellung nach ZPO durch einen GVZ ist mit dem Moment bewirkt, wenn der Be-
    nachrichtigungszettel im Kasten des Empfängers gelandet ist.
    Das ist also ein Riesen-Unterschied zur Versendung per Einschreiben – insbesondere bei Einschreiben-Rückschein.
    Der GVZ erteilt dann unter Beifügung einer vollständigen Kopie der zugestellten Urkunde (z.B. Kündigung) dem Auftraggeber (= Absender) dann eine öffentliche Bescheinigung, daß "das Original der in Kopie beigefügten Urkunde am ….. um …… dem
    Empfänger zugestellt worden ist. Damit ist sie in jedem Fall auch beim Empfänger "zugegangen" .Da kann der Emfänger
    weder behaupten, daß er die Kündigung gar nicht, daß er sie
    zu spät erhalten hat oder daß der Inhalt keine Kündigung war.

    Vorschlag für ein Antragsschreiben zur Gvz-Zustellung:
    "An das
    Amtsgericht ……..
    Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle
    …………

    Wir beantragen die gerichtsvollzieherliche Zustellung des
    im Original beigefügten Schriftstückes (…. Blatt) an den
    daraus ersichtlichen Emfänger. ….."

    Noch 2 Tipps: Zur Ersparung von Kopier-Kosten kann man
    dem GVZ natürlich auch gleich eine Kopie der Kündigung
    mitschicken. Und: Falls es brandeilig ist und die Kündigung zur Einhaltung einer Frist noch am Tag ihres Abgangs zugehen
    muß, kann man beim GVZ auch sofortige persönliche Zustel
    lung beantragen und dabei hervorheben, daß die Zustellung bis spätestens ……… bewirkt sein muß.. Das kostet dann ein bißchen mehr.

    RA Toepffer, Magdeburg

    Antwort

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