30.04.2014

Steuer-CD: Darf der Staat angekaufte Bankdaten zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung verwenden oder besteht ein Beweisverwertungsverbot?

Seit einigen Jahren bieten immer wieder Privatleute dem deutschen Staat den Ankauf von ausländischen Bankdaten deutscher Bürger an. Da sich der Staat dadurch erhofft Kenntnis von möglichen Steuerhinterziehern zu erlangen, nimmt er hin und wieder das Angebot an und kauft die brisanten Daten. Die zuständigen Behörden werten anschließend die Daten aus und leiten gegebenenfalls ein Steuer- bzw. Strafverfahren ein. Doch ist dies überhaupt zulässig? Dürfen die Daten für ein Steuer- oder Strafverfahren verwendet werden oder gibt es nicht ein Beweisverwertungsverbot?

Darf der Staat angekaufte Bankdaten zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung verwenden oder besteht ein Beweisverwertungsverbot?

Die Beantwortung der Frage, ob der Staat angekaufte Bankdaten verwenden darf oder nicht, erfordert eine Unterscheidung zwischen der Durchführung eines Steuer- bzw. Strafverfahrens und der Ergreifung weiterer Ermittlungsmaßnahmen.

  • Durchführung eines Steuer- bzw. Strafverfahrens

    Ob die zuständigen Behörden die angekauften Bankdaten innerhalb eines Strafverfahrens verwenden dürfen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Es spricht jedoch einiges dafür, dass dies zulässig ist. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass nicht der Staat die Daten besorgt, sondern lediglich ankauft. Die Daten beschafft, haben vielmehr Private. Da diese nicht an die strafprozessualen Vorschriften gebunden sind, ist eine etwaige rechtswidrige Beschaffung der Bankdaten für den Staat grundsätzlich unbeachtlich. Zudem kann in der rechtswidrigen Beschaffung der Daten wohl kein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu sehen sein.

    Die Nutzung der Bankdaten innerhalb eines Steuerverfahrens hielt das Finanzgericht Köln deswegen für unbedenklich (Finanzgericht Köln, Beschluss vom 15.12.2010, Az. 14 V 2484/10).

  • Einleitung weiterer Ermittlungsmaßnahmen

    Die zuständigen Behörden dürfen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die angekauften Bankdaten zur Einleitung weitere Ermittlungsmaßnahmen verwenden. In dem zugrunde liegenden Fall wurde aufgrund angekaufter Daten eine Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung angeordnet. Dies sei nach Ansicht der Verfassungsrichter zulässig gewesen. Sie betonten, dass nicht jede rechtswidrige Beweiserhebung ohne weiteres dazu führe, dass aufgrund der gewonnenen Daten keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet werden dürfen. Dies würde die Funktionsfähigkeit der Strafverfolgungsbehörden gefährden. Zur Begründung führten sie die oben genannten Erwägungen an (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.11.2010, Az. 2 BvR 2101/09, vergleiche ebenso: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2014, Az. VGH B 26/13).

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2 Gedanken zu „Steuer-CD: Darf der Staat angekaufte Bankdaten zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung verwenden oder besteht ein Beweisverwertungsverbot?

  • 5. Mai 2014 um 13:52 Uhr
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    Man ist sich eigentlich einig darüber, dass ohne Hehler zahllose Straftaten unterbleiben würden und speziell "Datenklau" ohne Ankäufer aussterben würde.
    Man weiß allerdings auch, das Recht nur mit, keinesfalls gegen die für den jeweiligen Rechtsraum maßgebliche "Macht" umzusetzen ist und Macht grundsätzlich nach dem Grundsatz "der Zweck heiliget die Mittel"" funktioniert.
    Deswegen ist auch z.B. der Spion in seinem Rechtsraum ein Held, in dem des Gegeners ein Verräter und erhält je nach dem in wessen Recnhtsraum er aich aufhält einen Orden oder gar die Todesstrafe.
    Der jeweilige Mächtige ist so lange immun, bis der eine sich als dem anderen unterlegen erwiesen hat, was dann "Sieggerrecht" auslöst.
    So auch hier.
    Es heißt, der Staat "kann" keine Hehlerei begehen.
    Warum? Ich meine, weil er als Hort der Macht und damit Hüter der Gerechtigkeit sich dieser eben selbst nicht unterworfen sieht. Auch nicht in der Demokratie und weil eben bekanntlich auch dort die Erfahrung gilt: wes Brot ich ess, des Lied ich sing" und natürlich auch dort die Hirten des Rechts stets das Brot des Mächtigsten essen.

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  • 5. Mai 2014 um 10:21 Uhr
    Permalink

    Das BVerfG und alle Unterinstanzen kennen offenbar auch das bekannte Tucholsky-Zitat :
    " In der Juristerei kommt es in erster Linie darauf an, das * richtige * Ergebnis zu finden . Ein juristischen Deckmäntelchen wird sich dann schon finden assen … "

    Antwort

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