Drohnen12.10.2017

Welche Regelungen gibt es im Zusammenhang mit dem Betrieb von Drohnen?

Der Betrieb von Drohnen erfreut sich seit einiger Zeit großer Beliebtheit. Da damit jedoch Gefahren verbunden sind, sah sich der Gesetzgeber genötigt einige Regeln aufzustellen.

Welche Regelungen gibt es im Zusammenhang mit dem Betrieb von Drohnen?

Der Betrieb einer Drohne unterliegt mehreren Vorgaben.

Flughöhe von über 100 m

Der Betrieb einer Drohne in einer Flughöhe von über 100 m ist grund­sätzlich unzulässig. Es ist jedoch möglich bei der örtlich zuständigen Luftfahrt­behörde eine Aus­nahme­erlaubnis einzuholen. Der Einsatz einer Drohne unterhalb einer Flughöhe von 100 m kann zulässig sein oder aber von einer Erlaubnis abhängen.

Kenn­zeichen­pflicht, Kenntnis­nachweis­pflicht und Erlaubnis­pflicht

Der Betrieb einer Drohne unterliegt bestimmten Pflichten, die sich nach dem Gewicht der Drohne richten:

  • unter 0,25 kg

    Der Betrieb einer Drohne mit einem Gewicht von weniger als 0,25 kg ist erlaubt, solange eine Flughöhe von 100 m eingehalten wird.

  • ab 0,25 kg

    Ab einem Gewicht von 0,25 kg muss an der Drohne eine Plakette mit Namen und Adresse des Eigen­tümers angebracht sein. Die Kenn­zeichnung muss dauerhaft und feuerfest beschriftet und fest mit dem Gerät verbunden sein.

  • ab 2 kg

    Ab einem Gewicht von 2 kg müssen die Nutzer einer Drohne zusätzlich nachweisen können, dass sie über Kenntnisse in der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte, den einschlägigen luft­rechtlichen Grundlagen und der örtlichen Luft­raum­ordnung verfügen. Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luft­fahrzeug­führer, wozu auch der Luft­fahrer­schein für Luft­sport­geräte­führer gehört, benötigen keinen Kenntnis­nachweis. Der Nachweis muss während des Betriebs der Drohne stets mitgeführt werden.

  • ab 5 kg

    Für den Betrieb einer Drohne mit einem Gewicht ab 5 kg ist neben der Kenn­zeichnung- und Kenntnis­nachweis­pflicht eine Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrt­behörde erforderlich.

  • ab 25 kg

    Der Betrieb von Drohnen ab einem Gewicht von 25 kg ist grund­sätzlich verboten. Die zuständige Behörde kann davon jedoch Ausnahmen machen.

Betrieb auf Sichtweite

Zu beachten ist, dass eine Drohne in der Regel nur auf Sichtweite betrieben werden darf. Davon gibt es jedoch Ausnahmen:

  • gewerbliche Nutzung der Drohne

    So dürfen gewerbliche Nutzer eine Drohne auch außerhalb der Sichtweite betreiben, wenn eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt.

  • Einsatz einer Videobrille

    Bei Einsatz einer Videobrille ist das Sicht­weiten­gebot ebenfalls aufgehoben, wenn die Drohne weniger als 0,25 kg wiegt oder der Steuerer von einer anderen Person, die das Fluggerät ständig in Sichtweite hat und die den Luftraum beobachtet, unmittelbar auf auftretende Gefahren hinweisen kann. In beiden Fällen darf die Drohne aber nicht höher als 30 m fliegen.

Betrieb von Drohnen auf Modell­flug­platz

Wer auf einen Modell­flug­platz eine Drohne betreiben möchte, benötigt weder einen Kenntnis­nachweis- noch eine Erlaubnis­pflicht. Die Drohne muss lediglich über eine Kenn­zeichnung verfügen.

Über­flug­verbote

Eine Drohne darf nicht jedes Grundstück oder Bauwerk überfliegen. Vielmehr gibt es vielmehr einige Beschränkungen. So ist der Flug verboten:

  • über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschen­an­sammlungen, Un­glücks­orten, Kata­strophen­gebieten und anderen Ein­satz­orten von Behörden und Organisationen mit Sicher­heits­aufgaben, sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen an­gemeldeter Manöver und Übungen.

  • über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Industrie­anlagen, Justiz­vollzugs­anstalten, Einrichtungen des Maßr­egel­vollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energie­erzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnis­bedürftige Tätigk­eiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoff­verordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.

  • über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Grund­stücken, auf denen die Ver­fassungs­organe des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landes­behörden oder diplo­matische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerr­echts ihren Sitz haben sowie von Liegen­schaften von Polizei und anderen Sicherheits­behörden, soweit nicht die Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.

  • über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundes­fern­straßen, Bundes­wasser­straßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.

  • über Natur­schutz­gebieten im Sinne des § 23 Abs. 1 des Bundes­naturschutz­gesetzes (BNatSchG), National­parken im Sinne des § 24 BNatSchG und über Gebieten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Bundes­naturschutz­gesetzes, soweit der Betrieb von unbemannten Flug­geräten in diesen Gebieten nach landes­rechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist.

  • über Wohn­grund­stücken, wenn das Gewicht der Drohne mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohn­grundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungs­berechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.

  • unbeschadet des § 21 LuftVO im kontrollierten Luftraum und im Luftraum über Flug­plätzen mit Flug­verkehrs­kontroll­stelle, es sei denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50 Meter.

  • über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Kranken­häusern.

Haft­pflicht­versicherung

Für den Betrieb einer Drohne ist unabhängig davon, ob dies aus privaten oder gewerb­lichen Gründen erfolgt, eine spezielle Halter­haft­pflicht­ver­sicherung abzuschließen.

Quelle:refrago/rb
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