Bußgeldbescheid09.10.2015

Wie kann man sich gegen einen Bußgeldbescheid wehren?

Wer mit seinem Auto zu schnell gefahren ist oder sein Auto an einem Ort geparkt hat, an dem dies nicht erlaubt war, muss damit rechnen einen Bußgeldbescheid zu erhalten. Während einige Autofahrer zähneknirschend die geforderte Geldbuße zahlen, wollen sich andere gegen den Bußgeldbescheid zur Wehr setzen. Doch wie macht man dies?

Wie kann man sich gegen einen Bußgeldbescheid wehren?

Es ist möglich, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben. Dadurch wird zunächst die Verwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, gezwungen sich erneut mit der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit des Bescheids auseinander zu setzen. In bestimmten Fällen kann sich sogar ein Gericht mit der im Bußgeldbescheid vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit befassen. Solange die behördliche bzw. gerichtliche Überprüfung stattfindet, muss das Bußgeld nicht bezahlt werden.

Wie legt man Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein?

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss gemäß § 67 Abs. 1 OWiG schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingelegt werden. Manche Behörden lassen auch die Einlegung des Einspruchs auf elektronischem Weg zu. Ob dies zulässig ist, ist jedoch fraglich. Der Einspruch muss nicht ausdrücklich als „Einspruch“ betitelt werden. Es ist insofern unschädlich, wenn man eine falsche Bezeichnung wählt. Es genügt, wenn sich aus dem Schreiben ergibt, dass man sich gegen den Bußgeldbescheid zur Wehr setzen möchte. Man kann sich zur Einlegung des Einspruchs auch eines Rechtsanwalts bedienen. @DAWRsearch=verkehrsrecht[Im Deutschen Anwaltsregister finden Sie eine Liste mit Rechtsanwälten, die im Verkehrsrecht tätig sind.][Zum Deutschen Anwaltsregister]@ Der Einspruch sollte zudem begründet werden, um somit die Erfolgsaussicht des Einspruchs zu erhöhen.

Wann wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig?

Wird gegen den Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt, wird der Bescheid rechtskräftig. In diesem Fall ist es für den Betroffenen in der Regel nicht mehr möglich, sich gegen den Bescheid zu wehren, selbst wenn dieser fehlerhaft sein sollte. Eine Ausnahme davon besteht nur, wenn der Bescheid so schwerwiegende Mängel aufweist, dass er unwirksam ist, oder wenn es zur Wiederaufnahme des Ordnungswidrigkeitenverfahrens (§ 85 OWiG) kommt.

Frist von 2 Wochen!

Auf jeden Fall muss der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids erhoben werden.

Ein Einspruch könnte folgendermaßen aussehen:


[Adresse des Absenders]
[Adresse der Verwaltungsbehörde]
Sehr geehrte Damen und Herren
„Gegen Ihren Bußgeldbescheid vom […] Aktenzeichen […], lege ich
Einspruch
ein.
In dem Bußgeldbescheid wird mir zur Last gelegt, dass […]
Zu diesem Vorwurf möchte ich wie folgt Stellung nehmen: […]
Ort, Datum, Unterschrift“

Lesen Sie zu diesem Thema auch folgende Rechtsfragen:

#931 (450)
Google Adsense 1

4 Gedanken zu „Wie kann man sich gegen einen Bußgeldbescheid wehren?

  • 29. Juni 2015 um 13:38 Uhr
    Permalink

    Hallo, habe einen Bußgeldbescheid bekommen, die Tat ist am 15.03 erfolgt und der Brief ist angekommen am 26.06.
    Da die Post gestreikt hat habe ich mich informiert, aber losgeschickt wurde er am 17.06 das heißt die Frist von 3 Monaten ist überschritten, sehe ich das richtig?

    Antwort
  • 14. Oktober 2014 um 14:53 Uhr
    Permalink

    Hallo. Da mein Bußgeld Bescheid ohne Unterschrift und nur im Auftrag war, habe ich die § 125, 126 darunter geschrieben und wieder abgeschickt. Ohne Handschriftliche Unterschrift ist dieses Schreiben Ungültig. Malsehen was da zurück kommt. Gruss

    Antwort
    • 30. Januar 2015 um 18:05 Uhr
      Permalink

      Es gibt keine Vorschrift, die besagt, dass ein Bußgeldbescheid schriftlich ergehen muss. Das bedeutet, dass der Bescheid keine eigenhändige Unterschrift zur Wirksamkeit benötigt. Selbst wenn sich der Bearbeiter nur unschwer ermitteln lässt und weder im Bescheid, noch in der Akte steht, ist der Bescheid wirksam. Es reicht auch ein Computerausdruck reicht.

      Antwort
      • 14. Dezember 2019 um 5:11 Uhr
        Permalink

        Das ein RA so eine Meinung vertritt, ist mehr als verwunderlich. Die fehlende Unterschrift verstößt gegen die gesetzlichen Schriftformvorschriften, denn ohne handelt sich lediglich um einen Vertragsentwurf. (BGH-Urteil V ZR 139/87 und VI ZB 81/05). Die rechtlich zwingenden Grundlagen finden man im §126 i.V.m. §125 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG .
        Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6.
        Dez 1988 BverwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1
        B 92.02 NJW 2003, 1544). Durch die Verweigerung einer ordnungsgemäßen Unterschriftsleistung liegt daher nach der Rechtslage noch nicht einmal formalrechtlich ein wirksames Schreiben vor. Materiell rechtlich ist der Verwaltungsakt ohnedies nichtig.

        Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert