Steuern21.07.2016

Wie legt man gegen einen Steuer­bescheid Einspruch ein?

Nicht immer wird der Steuer­pflichtige mit dem Steuer­bescheid des Finanzamtes einverstanden sein. Er kann sich daher veranlasst sehen Einspruch einzulegen. Doch wie macht man dies?

Wie legt man gegen einen Steuer­bescheid Einspruch ein?

Nach § 347 der Abgaben­ordnung (AO) kann gegen einen Steuer­bescheid grund­sätzlich Einspruch eingelegt werden. Dies ist für den Steuer­pflichtigen kostenlos. Der Einspruch ist gemäß § 355 Abs. 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungs­akts einzulegen. Der Einspruch kann schriftlich, elektronisch oder per Telegramm eingereicht sowie zur Nieder­schrift erklärt werden. Dabei ist es unschädlich, dass der Einspruch falsch bezeichnet wird (§ 357 Abs. 1 AO). Der Einspruch muss bei dem Finanzamt eingelegt werden, von dem der Steuer­bescheid kommt (§ 357 Abs. 2 AO). Durch die Einlegung des Einspruchs muss das Finanzamt die Angelegenheit vollständig neu prüfen (§ 367 Abs. 2 AO). Es kann daher sein, dass der Steuer­bescheid zum Nachteil des Steuer­pflichtigen geändert wird und somit eine Ver­schlechterung eintritt. Das Finanzamt muss auf die Möglichkeit aber hinwiesen, so dass dem Steuer­pflichtige die Möglichkeit eröffnet wird, den Einspruch nach § 362 AO zurückzunehmen. In diesem Fall bleibt alles beim Alten.

Führt die Einlegung des Einspruchs zu einem Zahlungs­aufschub?

Zu beachten ist, dass durch die Einlegung des Einspruchs der Vollzug des Steuer­bescheids gemäß § 361 Abs. 1 AO nicht gehemmt wird. Es besteht also weiterhin eine Zahlpflicht, wenn der Steuer­bescheid eine Nach­forderung enthält. Die vorläufige Aussetzung des Vollzugs kann aber vom Steuer­pflichtigen beantragt werden (§ 361 Abs. 2 AO).

Quelle:refrago/rb
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