Verträge09.03.2016

Bei welchen Haustür­geschäften steht einem Verbraucher kein Widerrufs­recht zu?

Nach § 312g Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher bei außerhalb von Geschäfts­räumen geschlossenen Verträgen und bei Fern­absatz­verträgen ein Widerrufs­recht gemäß § 355 BGB zu. Dies betrifft etwa Fälle, in denen ein Handels­vertreter direkt an der Haustür Waren verkauft oder in denen der Verbraucher Waren über ein Versand­handel bestellt. Doch gilt das Widerrufs­recht uneingeschränkt oder gibt es Ausnahmen?

Bei welchen Haustür­geschäften steht einem Verbraucher kein Widerrufs­recht zu?

Es gibt Fälle, in denen einem Verbraucher kein Widerrufs­recht zusteht, obwohl der Vertrag außerhalb von Geschäfts­räumen oder mittels des Fern­absatzes geschlossen wurde. Geregelt sind diese Fälle in § 312g Abs. 2 BGB.

  • Nach Kunden­spezifikation an­gefertigte oder auf die persönlichen Bedürfnisse zu­geschnittene Waren (Nr. 1)

    Beinhaltet der Vertrag die Lieferung von Waren, die nicht vor­gefertigt sind, sondern nach Spezifikationen des Kunden hergestellt wurden oder sind die Waren auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zu­geschnitten, gilt das Widerrufs­recht nicht. Dies gilt zum Beispiel für ein über das Internet bestelltes farblich individuell zusammen­gestelltes Sofa (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2014, Az. 23 S 111/13 U).

  • Ver­derbliche Waren/Waren mit schnell ablaufendem Verfalls­datum (Nr. 2)

    Das Widerrufs­recht gilt nicht für einen Vertrag zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfalls­datum schnell überschritten würde. Die erste Alternative gilt etwa für Früchte oder Milch­produkte, die zweite für Arznei­mittel, Medizin­produkte, Kosmetika oder Lebens­mittel.

  • Versiegelte Gesundheits- und Hygiene­artikel (Nr. 3)

    Für einen Vertrag, der die Lieferung ver­siegelter Waren beinhaltet, gilt das Widerrufs­recht nicht, wenn ihre Ver­siegelung nach der Lieferung entfernt wurde und eine Rückgabe deswegen aus Gründen des Gesundheits­schutzes oder der Hygiene ausgeschlossen ist.

  • Untrennbar vermischte Waren (Nr. 4)

    Ist die gelieferte Ware wegen ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt, so ist das Widerrufs­recht ausgeschlossen. Als Beispiel kann Heizöl genannt werden, dass sich mit dem im Tank noch vorhandenem Heizöl vermischt.

  • Bestimmte alkoholische Getränke (Nr. 5)

    Ein Vertrag zur Lieferung von alkoholischen Getränken, deren Preis bei Vertrags­schluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertrags­schluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, ist vom Widerrufs­recht ausgeschlossen.

  • Versiegelte Ton- und Video­aufnahmen und Computer­software (Nr. 6)

    Das Widerrufs­recht findet auf einen Vertrag zur Lieferung von Ton- oder Video­aufnahmen oder Computer­software in einer ver­siegelten Packung keine Anwendung, wenn die Ver­siegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Die Vorschrift dient dem Schutz des Urheber­rechts. Denn andernfalls könnte sich der Verbraucher zum Beispiel ein Film auf Blu-ray nach Hause schicken lassen, den Film kopieren, sodann von seinem Widerrufs­recht Gebrauch machen und das Geld zurück­verlangen.

  • Zeitungen, Zeit­schriften, Illustrierte (Nr. 7)

    Vom Widerrufs­recht ausgeschlossen ist ein Vertrag zur Lieferung von Zeitungen, Zeit­schriften oder Illustrierten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ein Abonnement-Vertrag vorliegt. Die Vorschrift ist nur auf Drucker­zeugnisse und nicht auf Online-Medien anwendbar.

  • Bestimmte Leistungen, die Preis­schwankungen unterliegen (Nr. 8)

    Ist Inhalt eines Vertrags die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienst­leistungen, einschließlich Finanz­dienst­leistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Wider­rufs­frist auftreten können, gilt das Widerrufs­recht nicht. Die Vorschrift zielt auf Verträge mit spekulativem Charakter ab. Der Vertrags­partner soll davor geschützt werden, dass der Verbraucher je nach Marktlage von seinem Widerrufs­recht Gebrauch macht, um auf Kosten des Vertrags­partners einen Gewinn zu erzielen.

  • Zu reservierende Dienst­leistungen (Nr. 9)

    Das Widerrufs­recht umfasst keinen Vertrag zur Erbringung von Dienst­leistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken (Bsp.: Beherbergung in Hotels oder Pensionen), Beförderung von Waren (Bsp.: Paket­dienst­leister oder Umzugs­unternehmen), Kraft­fahrzeug­vermietung, Lieferung von Speisen und Getränken (Bsp.: Catering) sowie zur Erbringung weiterer Dienst­leistungen im Zusammenhang mit Frei­zeit­betätigungen (Bsp.: Besuch einer Oper, eines Kinos oder eines Fußball­spiels) wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

  • Ver­steigerungen (Nr. 10)

    Keine Anwendung findet das Widerrufs­recht bei öffentlich zugänglichen Ver­steigerungen. Darunter zählt nicht die Ver­steigerung bei eBay.

  • Dringende Reparatur- oder Instand­haltungs­arbeiten (Nr. 11)

    Bei einem Vertrag, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instand­haltungs­arbeiten vorzunehmen, gilt das Widerrufs­recht nicht. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienst­leistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instand­haltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden. Unter die Vorschrift fällt typischer­weise die Reparatur eines Wasser­rohrbruchs.

  • Wett- und Lotterie­dienst­leistungen (Nr. 12)

    Ein Vertrag zur Erbringung von Wett- und Lotterie­dienst­leistungen ist vom Widerrufs­recht ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertrags­erklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäfts­räumen geschlossen wurde.

  • Notarielle Beurkundung (Nr. 13)

    Das Widerrufs­recht findet keine Anwendung auf einen notariell be­urkundeten Vertrag. Dies gilt für Fernabsatz­verträge über Finanz­dienst­leistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.

Zu beachten ist, dass die Vertrags­partner ein Widerrufs­recht für einen der oben genannten Fälle vereinbaren können. Dadurch darf der Verbraucher aber nicht benachteiligt werden (vgl. § 312k Abs. 1 BGB).

Quelle:refrago/rb
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