Geldstrafe10.10.2018

Geldstrafe bei Hartz IV: Kann man als ALG-II-Empfänger auch zu einer Geldstrafe verurteilt werden?

Durch eine Geldstrafe werden Verfehlungen bestraft, die noch nicht so schwerwiegend sind, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe gerechtfertigt ist. Doch kann gegenüber jedem eine Geldstrafe verhängt werden? Was ist zum Beispiel mit Empfängern von ALG II? Ist es etwa gerechtfertigt einen Hartz-IV-Empfänger, der eine Dose Haarspray entwendet hat, mit einer Geldstrafe zu bestrafen? Denn immerhin lebt ein Empfänger der Grundsicherung am Existenzminimum. Wird ihm nunmehr auch noch eine Geldstrafe auferlegt, schränkt dies seine finanziellen Mittel erheblich ein. Er könnte sich dadurch veranlasst sehen weitere Straftaten zu begehen. Es stellt sich die Frage, ob auch ein Empfänger von Arbeitslosengeld II zu einer Geldstrafe verurteilt werden kann?

Kann man als ALG-II-Empfänger auch zu einer Geldstrafe verurteilt werden?

Eine Geldstrafe setzt sich zusammen aus einer Anzahl von Tagessätzen und einer Tagessatzhöhe. Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus der Teilung des monatlichen Netto-Einkommens mit 30 und berücksichtigt somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Aus diesem Grund kann auch der Empfänger von ALG II zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Er wird nur für ein und dieselbe Straftat weniger zahlen müssen als etwa ein Bankangestellter mit 2.000 EUR netto im Monat.

Wie wird eine Geldstrafe bei Hartz IV berechnet?

Die Geldstrafe wird bei einem Hartz-IV-Empfänger grundsätzlich auf die gleiche Weise berechnet, wie bei jedem anderen auch: Das monatliche Nettoeinkommen wird durch 30 geteilt. Eine besondere Berechnungsmethode für ALG-II-Empfänger ist im Gesetz nicht geregelt. Jedoch haben bereits einige Gerichte entschieden, dass die besondere finanzielle Situation von Hartz-IV-Empfängern berücksichtigt werden muss. Denn bei konsequenter Anwendung des Netto-Einkommensprinzips werden ALG-II-Empfänger härter getroffen als Normalverdiener. Dies müsse aus Sicht des Oberlandesgerichts Hamm mit der Senkung der Tagessatzhöhe oder einer Zahlungserleichterung begegnet werden (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.02.2012, Az. III-3 RVs 4/12).
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweigs ist darauf zu achten, dass dem Täter mindestens 70 % des Regelbedarfs als Existenzminimum verbleibt (Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2014, Az. 1 Ss 18/14). Je nach Einzelfall und verfügbaren Einkommen kann daher eine Tagessatzhöhe von nur 10 EUR angemessen sein (vgl. Amtsgericht Hann. Münden, Urteil vom 04.04.2014, Az. 4 Cs 43 Js 4382/14).

Siehe auch

Quelle:refrago/rb
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10 Gedanken zu „Geldstrafe bei Hartz IV: Kann man als ALG-II-Empfänger auch zu einer Geldstrafe verurteilt werden?

  • 6. März 2019 um 15:12 Uhr
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    Aha.
    WIe sieht es mit den Verfahrenskosten aus?

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  • 7. Februar 2017 um 23:30 Uhr
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    Hallo, was ist, wenn der Hilfebedürftige überhaupt keine oder nur teilweise Leistungen erhält ? Das kann sein durch -> Sanktionen (gerechtfertigt oder nicht – zuerst wird gekürzt und dann erst kann der Betroffene mit Widerspruch und Klage dagegen vorgehen und überprüfen lassen) -> Ablehnung ohne gesetzliche begründete Begründung, also durch die Böswilligkeit und der Leistungsverweigerung vom Jobcenter –> in dem Fall hat der Mensch 0 EURO Einkommen und kann auch davon nicht auch noch eine Strafe bezahlen – oder ? (Gehirnschaden??? – keine Beleidigung sondern absolut abnormales unmögliches Denken/Verhalten/Fordern)

    Antwort
  • 16. Dezember 2016 um 18:49 Uhr
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    Hallo ich möchte meinen Onkel helfen ! Er ist mit Fahrrad gefahren und eine Auto bisschen verkratzt , nach Par Bierchen;( jetzt hat er von Anwalt Brief bekommen und soll 1600€ zahlen , von Polizei hat er noch nichts bekommen. Er bezieht Hatz4 was soll er jetzt tun er hat das Geld nicht Bitte um Hilfe Gruß daniel

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  • 30. Oktober 2015 um 19:14 Uhr
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    Natürlich sollte einem Nicht-Leistungsfähigem keine Narrenfreiheit zugestanden werden. Insoweit hat der vorhergehende Kommentar eine erste Möglichkeit dargestellt, wobei m.E. dem nur ganz schwerwiegende gesundheitliche/körperliche Einschränkungen entgegen stehen könnten. Für eine Lösung in einem solchen Fall haben wir gut bezahlte Politiker und Juristen.

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  • 30. Oktober 2015 um 18:43 Uhr
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    Ich würde sie, soweit möglich, zu gemeinnütziger Arbeit heranziehen. Es geht nicht an, das der Arme klauen kann und der Normalo blecht, wenn er erwischt wird. Wer sich als Armer nicht freikaufen kann, hat Pech und sollte seine Verfehlungen anderweitig begleichen.

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    • 26. Januar 2016 um 18:37 Uhr
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      Ihr Kommentar zeigt wie Sie drauf sind. Hartz4 ist menschenunwürdig und schlimmer als jedes Gerichtsurteil. Es ist offener Vollzug. Hoffe dass Sie auch mal davon "leben" müssen…

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    • 4. Februar 2021 um 1:09 Uhr
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      @Peter Kroll: Bin hundertprozentig bei Ihnen, sehr vernünftige Argumentation.

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  • 30. Oktober 2015 um 9:16 Uhr
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    Was ist mit der Entscheidung des BVerfG. Hiernach sind die Regelbedarfsleistungen unverfügbar, d.h. mit Ausnahme der Deckung der Bedarfe, die bei der Bedarfsermittlung mit einbezogen und berücksichtigt wurden. Beispielsweise Gerichtskosten (PKH und Beratungshilfeschein würde ins absurdum geführt), eine etwaig zu zahlende Strafe, Fahrtkosten zur ärztlichen/medizinischen Behandlung etc. sind bei der Ermittlung der Regelbedarfshöhe unberücksichtigt geblieben und können ohne die Gefährdung des Existenzminimums auch in behaupteter zumutbarer Form nicht ausgeglichen werden. Das BSG hat z.B. im Zusammenhang mit der früheren Befreiung von der Zuzahlung zu Medikamenten etc. den Begriff der Zumutbarkeit definiert.

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  • 3. November 2014 um 9:03 Uhr
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    Guten sehr geehrte Helfer,

    Manuel ist Schwerbeh. 100% mit Begleitperson + Merkz.: H+G+RF sowie Pflegestufe 1

    Er musste da die Hausarzt + Facharztbehandlungen seit Jahren keinen Erfolg brachten, in die Uni-Freiburg leider konnte er nur mit Begleitperson und wegen der Entfernung 161, km 2 mal Übernachten, da Er ca. 4. Std. in der Uni war und danach gleich schlafen musste.

    Leider möchte die AOk-Krankenkasse diese Verpflegungskosten sowie die Übernachtungen nicht bezahlen, auch das Grundsicherungsamt Calw, sagt diese Kosten sind nicht zu bezahlen, da Sie im Regelsatz enthalten sind.

    Jedoch übersteigen die Übernachtungskosten und Verpflegungskosten schon den gez. Regelsatz 313,-€ für den Monat.

    Wer kann mir diesbezüglich weiterhelfen. Herzlichen Dank !!!

    MfG.
    H.Meierhuber E-Mail : Hmeierhuber@gmx.de

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  • 29. Oktober 2014 um 8:20 Uhr
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    Hier wurde übersehen, das die Harz 4- Empfänger nicht am Rande des Existenzminimums leben, sondern darunter.

    Antwort

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