Scheidung08.09.2017

Ist der Versorgungsausgleich bei kurzer Ehezeit ausgeschlossen?Ausschluss Versorgungsausgleich nach kurzer Ehe

Durch den Versorgungs­ausgleich soll im Falle einer Scheidung ein Ausgleich zwischen den während der Ehezeit erworbenen verschieden hohen Renten­ansprüchen beider Ehepartner stattfinden. Ursprünglich war der Versorgungs­ausgleich darauf gerichtet, die Ehefrau, die während der Ehezeit nicht arbeitete und somit keine eigenen Renten­ansprüchen erwerben konnte, an den höheren Renten­ansprüchen des arbeitenden Ehemanns anteilig zu beteiligen. Aber auch dann, wenn beide Ehepartner berufstätig sind, kann die Höhe der Renten­ansprüche zwischen beiden unterschiedlich ausfallen. Der Versorgungs­ausgleich ist dabei Ausdruck der ehelichen Fürsorge auch nach der Scheidung und geht somit von einer lang­jährigen Ehezeit aus. Doch Ehen können bereits nach kurzer Zeit, etwa nach wenigen Monaten oder Jahren, scheitern. Findet in diesem Fall auch ein Versorgungs­ausgleich statt?

Findet bei kurzer Dauer der Ehezeit ein Versorgungs­ausgleich statt?

Hat eine Ehe nur drei Jahre angedauert, so findet gemäß § 3 Abs. 3 des Ver­sorgungs­ausgleich­gesetzes (VersAusglG) grund­sätzlich kein Versorgungs­ausgleich statt. Dies gilt aber dann nicht, wenn einer der Ehegatten die Durchführung des Versorgungs­ausgleichs beantragt. In diesem Fall ist er trotz der kurzen Ehezeit durchzuführen. Die Berechnung der Ehezeit findet gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG statt. Danach beginnt sie mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungs­antrags.

Folgendes Beispiel soll dies ver­deutlichen:

War die Heirat am 12.09.2013, beginnt die Ehe am 01.09.2013.
Ist der Scheidungs­antrag am 19.07.2017 zugestellt worden, endet die Ehezeit am 30.06.2017.

Bei nur kurzer Ehe geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Unterschiede bei den angewachsenen Altersversorgungen der Ehepartner noch nicht so groß sind und hält einen Versorgungsausgleich nicht für notwendig.

Der Versorgungs­ausgleich kann auch aus anderen Gründen ausgeschlossen sein. Lesen Sie dazu folgende Rechtsfrage: Kann der Versorgungs­ausgleich ausgeschlossen sein?

Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Robert Binder ist deutschland­weit im Scheidungs­recht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungs­info­seite scheidung.services.

Quelle:refrago/rb
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