Haushaltsnahe Dienstleistungen03.12.2014

Kann man die Kosten für den Winterdienst von der Steuer absetzen?

Wenn es im Winter schneit und friert sind viele Grundstückseigentümer, Vermieter und Mieter damit beschäftigt die Gehwege von den Schnee- bzw. Eismassen zu befreien. Dazu sind sie in der Regel entweder kraft Gesetzes oder aufgrund der Verkehrssicherungspflicht auch gezwungen. Unabhängig davon, ob die Winterdienstpflichtigen eine Firma mit der Schnee- und Eisräumung beauftragen oder die Arbeiten selbst ausführen, entstehen Kosten. Einige Winterdienstpflichtige sind nunmehr auf die Idee gekommen diese Kosten von der Steuer abzusetzen. Doch ist dies zulässig?

Kann man die Kosten für den Winterdienst von der Steuer absetzen?

Nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg können die Kosten für den Winterdienst von der Steuer als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes abgesetzt werden. Dies gelte selbst dann, wenn die Schnee- und Eisräumung nicht nur auf privatem, sondern auch auf öffentlichem Gelände vorgenommen wurde. Die steuerliche Absetzbarkeit besteht daher nicht nur dann, wenn der Winterdienst etwa auf der Garageneinfahrt vorgenommen wird, sondern auch dann, wenn er auf einen öffentlichen Gehweg ausgeführt wird. Wichtig ist nur, dass eine Pflicht zum Räumen des öffentlichen Geländes besteht (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 23.08.2012, Az. 13 K 13287/10).
Die Entscheidung des Finanzgerichts wurde vom Bundesfinanzhof bestätigt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.03.2014, Az. VI R 55/12).
Vorausgesetzt es wurde eine Rechnung über die Kosten ausgestellt, können daher 20 % der Winterdienstkosten steuerlich abgesetzt werden. Jedoch nur bis zu einem Maximalbetrag von 4.000 EUR.

Siehe auch:
Zur Räum- und Streupflicht: www.urteile-zum-winterdienst.de

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3 Gedanken zu „Kann man die Kosten für den Winterdienst von der Steuer absetzen?

  • 23. Mai 2015 um 13:09 Uhr
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    Der Gesetzgeber verlang von den Grundstücksbesitze, daß dieser Schnee räumt. Das bedeutet man könnte eigentlich als Grundstücksbesitzer im Winter nicht arbeiten gehen, weil man ja immer wieder räumen muß. Dann müsste man doch die Kosten auch als Werbungskosten absetzen können. Der Räumdienst ist eine Voraussetzung das man überhaupt arbeiten gehen kann.

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  • 23. Juni 2014 um 11:47 Uhr
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    Die 20% der Kosten können nicht "abgesetzt" werden. Sie werden direkt von der Steuerlast abgezogen.
    Absetzen würde bedeuten, daß man auf die 20% der Kosten die Steuern entsprechend seines persönlichen Steuersatzes spart. Man kriegt die 20% aber mehr oder weniger direkt erstattet.
    Bei 100 Euro Winterdienstkosten würde man mit "Absetzen" der 20% abhängig vom persönlichen Steuersatz auf Grund der Höhe des zu versteuernden Einkommens maximal 9 Euro sparen (45% Steuersatz), der Regelfall dürften eher 6 Euro (30% Steuersatz) sein.
    Mit dem möglichen "steuerlich geltend Machen" über die haushaltsnahen Dienstleistungen spart man bei diesem Beispiel aber unabhängig vom Verdienst 20 Euro, sofern man überhaupt Steuern zahlt. Diese 20 Euro werden direkt von der Steuerlast abgezogen.

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  • 23. Juni 2014 um 10:01 Uhr
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    Eine interessante und nachvollziehbare Entscheidung.
    Aus diesem Urteil könnte man auch ableiten, dass zumindest ein Teil der in der Regel städtischen Müllentsorgungskosten ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden müsste.
    Ist dieser Rückschluss abwegig ?
    Dietrich Schneider, 50127 Bergheim

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