Richtige Straßenseite16.08.2018

„Linksparkverbot“: Darf ein Autofahrer sein Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung auf der anderen Straßenseite abstellen?

Hin und wieder kann man auf Deutschlands Straßen beobachten, dass Fahrzeuge entgegen der Fahrtrichtung geparkt werden. Dabei handelt es sich aber lediglich um Einzelfälle. Aber warum ist das so? Ist es etwa nicht erlaubt sein Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung zu parken?

Darf ein Autofahrer sein Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung abstellen?

Ein Abstellen seines Fahrzeugs entgegen der Fahrtrichtung ist einem Autofahrer verboten. Denn nach § 12 Abs. 4 StVO muss auf der rechten Seite einer Fahrbahn geparkt werden. Eine Ausnahme gilt nur in Einbahnstraßen und wenn auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen. In einem solchen Fall kann auf der linken Fahrbahnseite geparkt werden. Wer gegen das Verbot verstößt, riskiert eine Geldbuße von 15 €.

„Linksparkverbot“

Das „Linksparkverbot“ hat seine Gründe darin unnötige Verkehrsbehinderungen und Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer, die durch das Ausparken von entgegen der Fahrtrichtung abgestellten Fahrzeugen entstehen können, zu verhindern.

Quelle:refrago/rb/pt
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15 Gedanken zu „„Linksparkverbot“: Darf ein Autofahrer sein Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung auf der anderen Straßenseite abstellen?

  • 21. August 2018 um 10:10 Uhr
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    Das Parkverbot in unechter Einbahnstraße (Radverkehr mit dem Zusatzschild in beiden Richtungen zugelassen) betrifft links in der Fahrtrichtung des Kfz-Verkehrs. KNÖLLCHEN sind AUSFLUSS verkehrsrechtlicher ANORDNUNGEN – WENN Zustandekommen FEHLERHAFT – da keine legale Verkehrsschau mit ortsfremdem Sachkundigen – RECHTLICHE ANFECHTBARKEIT wegen nicht erfolgter Beteiligung – Unabhängigkeit? – Befangenheit? – Sinn bzw. Begründung der Zusammensetzung der Verkehrsschau in Gesetzbegründung?

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  • 21. August 2018 um 9:59 Uhr
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    Es fehlt das Parkverbot in unechten Einbahnstraße – offenbar ist dieses Parkverbot auch der Stadt Villingen-Schwenningen nicht bekannt – hier ist wiederholt zum Tempo geblitzt worden, aber Knöllchen wegen Linksparken habe ich nicht entdecken können trotz Gefährdung wegen Weg zum Kindergarten und ebenfalls zu Grundschule im Wohngebiet. Zudem kennt die StVO das Institut
    der Verkehrsschau (Verwaltungsvorschrift § 45 StVO), nicht aber die illegale "kleine Verkehrskommission" der Stadt VS!!!

    Antwort
  • 16. August 2018 um 17:16 Uhr
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    Die Auskunft ist wahrscheinlich unvollständig.
    Es kann nämlich auch in verkehrsberuhigten Bereichen/ Straßen entgegen der Fahrtrichtung geparkt werden (OLG Oldenburg)

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    • 16. August 2018 um 18:21 Uhr
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      Datum der Entscheidung und Aktenzeichen würden mich interessieren. Vielen Dank.

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      • 17. August 2018 um 19:09 Uhr
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        Das Urteil hierzu fällte das OLG Köln.
        OLG Köln (Beschluss vom 30.05.1997 – Ss 136/97

        Im Grundsatz ist ein verkehrsberuhigter Bereich keine Straße…..deshalb ist Linksparken nicht verboten.

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    • 17. August 2018 um 22:18 Uhr
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      Stimmt! In einer verkehrsberuhigten Straße, auch Spielstraße genannt, ist das Parken entgegen der Fahrtrichtung erlaubt.

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    • 6. Dezember 2018 um 22:48 Uhr
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      Es kommt wohl darauf an, was man als verkehrsberuhigte Straßen oder Bereiche rechtlich relevant bezeichnet. Überall da, wo sich ein Außenbereich befindet und eine Straße in einen Feldweg mündet könnte man von einem verkehrsberuhigten Bereich ausgehen, jedenfalls nicht von einer ( normal befahrenen ) Straße. im Sinne des Gesetzes. ( Verordnung ).

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  • 28. Oktober 2016 um 14:31 Uhr
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    Dieses Verbot ist Quatsch. In Polen z.B ist das ohne weiteres erlaubt. Und auch in anderen Ländern. Die Erklärung, es entstünde eine Gefahr beim Ausparken, zieht nicht. Es passiert oft genug, dass ein in Fahrtrichtung parkender Fahrer auch nicht aufpasst, wann er rausfährt und den nachfolgenden Verkehr gefährdet. Demnach dürfte Parken eigentlich gar nicht erlaubt sein, am Strassenrand.

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    • 13. August 2018 um 14:02 Uhr
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      Sorry, aber da liegen sie falsch. Ein links geparktes Fahrzeug bedeutet beim Ausparken 100% eine höhere Gefahr.
      1. Die Scheinwerfer leuchten den rechten Fahrbahnbereich mehr aus. Heißt hier aber, das man den Verkehr blendet, der einem beim Ausparken entgegen kommen kann.
      2. Der Fahrer sitzt LINKS, muß also erst mal ein ganz erhebliches Stück aus der Parklücke fahren, um überhaupt den Verkehr sehen zu können.
      Uhr Argument, das auch beim korrekten Parken auf der rechten Fahrbahnseite Unfälle passieren, ist lächerlich. Überall passieren Unfälle wenn jemand nicht aufpasst. Man muß es aber nicht durch fehlverhalten noch provozieren.

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    • 17. August 2018 um 22:21 Uhr
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      Quatsch ist… und wir sind nicht in Polen! Die Sicht ist beim ausparken aus entgegengesetzter Fahrtrichtung eindeutig eingeschränkt.

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  • 9. April 2014 um 11:49 Uhr
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    was mich interessieren würde ist, ob dies auch gilt, wenn auf der linken Seite ein Parkstreifen ist? Denn da wird es gerne gemacht.

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    • 9. April 2014 um 12:34 Uhr
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      Ja, das gilt auch, wenn links ein Parkstreifen ist.

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      • 24. November 2016 um 15:41 Uhr
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        mit wlcher begründung?eine vorschrift dazu existiert nicht.§12 abs.4 steht einer solchen verhaltensweise nicht entgegen.ein linker parkstreifen ist kein seitenstreifen.

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  • 9. April 2014 um 5:52 Uhr
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    Die (derzeit einzige) rechtlich zulässige Möglichkeit, zur rechtmäßigen Nutzung des Parkplatzes auf der anderen Seite – auf der Straße hin und meist dann auch wieder zurück, also 2 mal! – zu wenden, scheint für weniger gefährlich gehalten zu werden, obwohl dieses ansonsten als eines der gefährlichsten Fahrmanöver überhaupt angesehen wird?
    Wie wäre es damit, dann konsequent auch das Parken nach dem Wenden zu verbieten, wobei man nur überlegen müsste, für welche Strecke weil der arme Kerl der einmal wenden muss sonst nie mehr parken dürfte!
    Guten Tag Schilda! Je mehr es in Vergessenheit gerät, desto lebendiger wird es offensichtlich.

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