Silikon­fugen05.07.2018

Muss der Vermieter brüchige Silikon­fugen im Badezimmer instand setzen?

Silikon­fugen können gerade im Badezimmer aufgrund der Feuchtigkeit mit der Zeit brüchig werden. Dadurch können die Fugen undicht werden und Wasser hinter der Badewanne oder Duschtasse gelangen. Brüchige Silikon­fugen sollten daher erneuert werden. Doch wer ist dafür verantwortlich? Der Mieter oder der Vermieter?

Muss der Vermieter brüchige Silikon­fugen im Badezimmer instand setzen?

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat im Jahr 2017 in einem Fall entschieden, dass die Erneuerung von Silikon­fugen von der Instandsetzungs­pflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB umfasst sei. Zudem greife keine im Mietvertrag aufgenommene Kleinst­reparatur­klausel (so auch: Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 25.10.2011, Az. 20 C 191/11). Umfasse diese nur kleinere Schäden an den dem Mieter zugänglichen Installations­gegenständen für Wasser, sei die Klausel schon vom Wortlaut nicht anwendbar. Denn eine Silikon­verfugung sei bereits begrifflich kein Installations­gegenstand für Wasser. Zudem unterliegen Silikon­verfugungen einer gewissen Ver­sprödung, die mit der Zeit zu Unter­grund­ablösungen des Silikons und zu Un­dichtig­keiten der Fugen führen können. Man bezeichne Silikon­fugen deshalb auch als Wartungs­fugen, die regelmäßig im Intervall von zwei Jahren kontrolliert werden sollen und nur eine durchschnittliche Lebensdauer von ca. acht Jahren haben. Aus diesem Grund, lasse sich das Problem nicht allein durch Reinigung der Dusche nach jedem Dusch­vorgang lösen (Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 29.08.2017, Az. 5 C 93/16).

Quelle:refrago/rb
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